Beschluss vom 11.11.2003 -
BVerwG 4 BN 69.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B4BN69.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2003 - 4 BN 69.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B4BN69.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 69.03

  • Bayerischer VGH München - 12.03.2003 - AZ: VGH 26 N 98.1795

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

I. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Die Rüge, das Normenkontrollurteil sei nicht mit Gründen versehen, geht fehl. Die Antragstellerin stellt selbst nicht in Abrede, dass von einem Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO dann auszugehen ist, wenn der Tatbestand und die Entscheidungsgründe eines bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist besteht nach der gesetzlichen Wertung der §§ 517 und 548 ZPO, der auch im Verwaltungsprozess Rechnung zu tragen ist, keine Gewähr mehr dafür, dass die Entscheidungsgründe, die in das schriftlich abgefasste Urteil aufgenommen worden sind, mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung maßgeblich waren (GSOGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367).
Die mündliche Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht fand am 25. Februar 2003 statt. Die Verkündung folgte am 12. März 2003. Wie aus den Akten zu ersehen ist, wurde das vollständig abgesetzte Urteil der Geschäftsstelle noch innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung, nämlich am 11. August 2003, der Geschäftsstelle übergeben.
b) Ein Mangel i.S. des § 138 Nr. 6 VwGO lässt sich unabhängig von der Einhaltung der Fünf-Monats-Frist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht daraus herleiten, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht in allen Punkten mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung übereinstimmen. Allerdings trifft es zu, dass sich die Feststellung des Normenkontrollgerichts, die Freifläche auf der Flur Nr. 12 bilde "funktionell den Umgriff zu den südlich auf diesem Grundstück vorhandenen Gebäuden eines landwirtschaftlichen Betriebes" und sei "deshalb grundsätzlich einer weiteren Nutzung in diesem Betriebszusammenhang zu erhalten" (UA S. 11), nicht mit der laut Sitzungsprotokoll vom 25. Februar 2003 vom ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung verträgt, auf dem Grundstück Flur Nr. 12, das "früher für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt" worden sei, sei inzwischen "ein Wohnhaus neu errichtet" worden. Dahinstehen kann, ob der von der Antragstellerin aufgezeigte Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und den Erklärungen des Bürgermeisters als Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Fehler, der dem Normenkontrollgericht insoweit möglicherweise unterlaufen ist. Denn den Aspekt der Einbindung in einen landwirtschaftlichen Betrieb wertet die Vorinstanz lediglich als einen weiteren Grund ("darüber hinaus"), der sich nach seiner Einschätzung gegen die Eignung der Freifläche auf der Flur Nr. 12 als Alternativstandort ins Feld führen lässt.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Das Normenkontrollgericht brauchte nicht zu ermitteln, wie groß genau die Freifläche auf dem Flurstück Nr. 12 ist. Aus den Lageplänen, die sich in den Akten befinden, ist eindeutig zu ersehen, dass die Freifläche dieses Grundstücks kleiner ist als das Flurstück Nr. 37/1. Dies räumt letztlich auch die Antragstellerin ein. Sie misst diesem Umstand aber deshalb keine Bedeutung bei, weil sie der Antragsgegnerin vorhält, nicht geprüft zu haben, ob sich das Planvorhaben ebenso gut geringer dimensioniert ausführen lässt. Das Normenkontrollgericht musste diesen Einwand nicht zum Anlass für weitere Nachforschungen nehmen. Denn das städtebauliche billigenswerte Plankonzept, das auf eine Aufwertung der Ortsmitte abzielt, kann nach seiner Einschätzung nicht in beliebig abgewandelter Form an beliebiger Stelle, sondern nur mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen in zentraler Lage verwirklicht werden.
c) Das Normenkontrollgericht hat nicht dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, dass es zur Klärung der Frage, ob das Grundstück Flur Nr. 37/1 i.S. des § 34 BauGB innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, keinen Augenschein eingenommen hat. Die von der Antragstellerin beantragte Ortsbesichtigung erübrigte sich, weil die Baulandqualität aus der Sicht der Vorinstanz keinen Anlass zu Zweifeln bot. Das Normenkontrollgericht stellt fest, dass selbst die Antragsgegnerin "der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragenen Einschätzung einer grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks nach Maßgabe des § 34 BauGB nicht entgegengetreten" ist (UA S. 12). Im Weiteren prüft es, ob es sich rechtfertigen lässt, "dieses Nutzungsinteresse" hinter die "angestrebten öffentlichen Planungsinteressen" zurückzustellen (UA S. 12). Auch sonst bieten die Entscheidungsgründe entgegen der Annahme der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frage der Bebaubarkeit offen geblieben ist. Der Verwaltungsgerichtshof spricht der Antragstellerin weder ausdrücklich noch auch nur indirekt die Berechtigung ab, das Grundstück Flur Nr. 37/1 baulich zu nutzen, sondern geht ersichtlich von der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnbebauung aus. Er weist lediglich darauf hin, dass die Verwirklichung des dort geplanten Bauvorhabens "Nachteile für den reibungslosen Ablauf der Betriebsvorgänge zwischen Hofstelle und Betriebsleiterwohnhaus" mit sich bringen würde (UA S. 12). Außerdem macht er darauf aufmerksam, dass die Antragstellerin in der Lage ist, sich ihre Bauwünsche an anderer Stelle, etwa auf dem Grundstück Flur Nr. 532/6, zu erfüllen (UA S. 12/13).
d) Das Normenkontrollgericht hat seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, nicht deshalb verletzt, weil es davon abgesehen hat, der Frage nachzugehen, ob das unmittelbar nach dem Kriege errichtete Wohnhaus auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin so erhebliche Baumängel aufweist, dass eine Renovierung teurer käme als ein Neubau auf dem Grundstück Flur Nr. 37/1. Nach dem materiellrechtlichen Ansatz der Vorinstanz ist darauf abzustellen, ob für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar war, dass das Interesse, das die Antragstellerin daran hat, das Flurstück Nr. 37/1 für Wohnbauzwecke zu nutzen, wegen des schlechten Erhaltungszustandes des vorhandenen Wohnhauses so schwerwiegt, dass es nicht hinter das öffentliche Interesse zurückgestellt werden durfte, dieses Grundstück als multifunktionalen zentralen Dorfplatz in Anspruch zu nehmen. Dieser Sichtweise liegt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugrunde, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist. Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, bereits im Planaufstellungsverfahren auf den schlechten baulichen Zustand des auf der Hofstelle vorhandenen Wohnhauses hingewiesen zu haben. Sie räumt selbst ein, erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen zu haben, dieses Gebäude sei so "heruntergekommen", dass ihr eine Renovierung "wirtschaftlich nicht möglich" erscheine. Ohne entsprechendes Vorbringen brauchte sich nach der Einschätzung des Normenkontrollgerichts der Antragsgegnerin aber nicht die Erkenntnis aufzudrängen, dass der schlechte Bauzustand des alten Wohnhauses der Auslöser für den Wunsch war, auf dem Flurstück Nr. 37/1 ein neues Gebäude zu errichten. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus bestand kein Anlass, in der von der Antragstellerin bezeichneten Richtung weitere Ermittlungen anzustellen.
e) Das Normenkontrollgericht brauchte auch die Frage, ob das Flurstück Nr. 37/1 als Lagerfläche und Grünland für den landwirtschaftlichen Betrieb unabdingbar notwendig ist, nicht aufzuklären. Schon der Umstand, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben dieses Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen beabsichtigt, lässt sich als gewichtiges Indiz dafür werten, dass es für andere betriebliche Zwecke nicht unverzichtbar ist. Auch sonst legt die Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, weshalb sich dem Normenkontrollgericht in diesem Punkt eine Beweiserhebung aufdrängen musste. Sie macht selbst nicht geltend, dass die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, der landwirtschaftliche Betrieb umfasse über 23 Hektar Eigentums- und etwa drei Hektar Pachtfläche, nicht den Tatsachen entspreche. Wieso vor diesem Hintergrund nur das Flurstück Nr. 37/1 als Lagerfläche und Grünland in Betracht kommt, zeigt die Antragstellerin nicht ansatzweise auf.
f) Auch der Umstand, dass die Vorinstanz, ohne hierfür Belege anzuführen, "aufgrund des auf der Aichacher Straße, einer Staatsstraße, gegebenen starken Verkehrs" Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs prognostiziert, nötigt nicht zur Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ob ein Betriebsleiter Erschwernisse in Kauf nimmt, die ihm daraus erwachsen, dass sein Wohnhaus von den übrigen Betriebsteilen durch eine stark befahrene Straße getrennt wird, hat er zu bestimmen und nicht die Gemeinde oder das Normenkontrollgericht für ihn zu entscheiden. Die Vorinstanz hat eine hohe Verkehrsdichte freilich als einen Aspekt gewertet, der geeignet ist, das Gewicht der privaten Belange zu relativieren. Trotz dieses verfehlten materiellrechtlichen Einstiegs lässt sich indes ausschließen, dass die angefochtene Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn sich im Wege einer Beweisaufnahme herausgestellt hätte, dass die Belastung der Aichacher Straße entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin nicht über "ca. zwei Fahrzeuge pro Minute selbst in Spitzenzeiten" hinausgeht. Der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung von Betriebsabläufen gehört zwar neben einer Vielzahl weiterer Gründe zu den Erwägungen, die nach Ansicht des Normenkontrollgerichts als Abwägungsposten beachtlich sind. Er spielt in der Gesamtargumentation aber erkennbar eine so untergeordnete Rolle, dass er für das Ergebnis offenkundig nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
2. Die Divergenzrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu der im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - (NVwZ 2003, 727 = UPR 2003, 143) getroffenen Aussage steht, dass bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht unentschieden bleiben darf, ob das betroffene Grundstück Baulandqualität besitzt. Die Vorinstanz hat mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das Flurstück Nr. 37/1 die Merkmale eines Innenbereichsgrundstücks aufweist, das nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar ist. Gerade weil sie keinen Anlass gesehen hat, die Baulandqualität auf der Grundlage dieser Vorschrift in Zweifel zu ziehen, hat sie davon Abstand genommen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
b) Das Normenkontrollgericht hat sich auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Dezember 2002 (a.a.O.) auf den Standpunkt gestellt, dass es sich erübrigt zu prüfen, ob nicht eine Verkleinerung des Vorhabens den verfolgten planerischen Zweck ebenso erfüllen könnte. Es war sich der Relevanz dieser Fragestellung bewusst. Denn es hat untersucht, ob die Antragsgegnerin eine Möglichkeit hatte, "den von ihr verfolgten Zweck, einen Dorfanger zur Stärkung der Dorfmitte zu schaffen, unter weitergehender Schonung des Grundstücks der Antragstellerin zu erreichen" (UA S. 14). Eine solche Möglichkeit hat es indes im Zusammenhang mit der Erörterung der in Betracht gezogenen Alternativstandorte mit der Begründung verneint, nur das Grundstück Flur Nr. 37/1 biete von seiner Größe und seiner Lage her die Voraussetzungen dafür, die "Ortsmitte noch weiter gestalterisch und funktionell aufzuwerten" (UA S. 10). An anderer Stelle weist es darauf hin, dass der Raumbedarf für das Planvorhaben, das neben dem Weiher einen als Wiese gestalteten und von Großbäumen eingerahmten Dorfplatz mit Sitzbänken umfasst, schon deshalb nicht zu knapp bemessen werden kann, weil "der Dorfanger ein Platz zur Begegnung, zum Spielen, aber auch zur Muße und Erholung" werden soll (UA S. 10). Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, dass sich diese planerische Konzeption auch im Falle einer Realisierung ihrer eigenen Bauabsichten, sei es auf dem Flurstück Nr. 37/1, sei es anderswo, verwirklichen lässt.
Soweit die Beschwerde den Gesichtspunkt einer möglichen Verkleinerung des Vorhabens mit der Frage einer Verwirklichung der Planung auf dem Flurstück Nr. 12 verknüpft, lässt sie im Übrigen außer Acht, dass diese Alternative ebenfalls mit der Entziehung der Baulandqualität eines im Eigentum eines Privaten stehenden Grundstücks verbunden wäre. Die Beschwerde beansprucht somit unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG die Verschonung des eigenen zu Lasten der Inanspruchnahme fremden, ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums. Eine derartige Fallgestaltung war nicht Gegenstand des Kammerbeschlusses des BVerfG a.a.O.
c) Das Normenkontrollgericht hat auch den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Dezember 2002 (a.a.O.) sinngemäß aufgestellten Rechtssatz nicht in Zweifel gezogen, dass der Entzug eines konkreten vermögenswerten Rechts durch einen Bebauungsplan nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass dem Eigentümer andere vermögenswerte Rechte verbleiben. Es hat sich nicht mit der Bemerkung begnügt, dass die Antragstellerin neben dem Flurstück Nr. 37/1 über weitere Grundstücke verfügt, auf denen sie ihre Bauwünsche befriedigen kann. Es hat vielmehr geprüft, ob die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der baulichen Nutzung der Flur Nr. 37/1 mit dem öffentlichen Interesse an der Neugestaltung der Ortsmitte unter Beachtung der Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB abgewogen hat. Unter diesem Blickwinkel hat es die verschiedensten Interessenpositionen einander gegenüber gestellt. Der Hinweis auf anderweitig verfügbares Bauland dient ihm bei dieser Gesamtbetrachtung lediglich als Bestätigung dafür, dass die Antragstellerin in der Konkurrenz der für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gründe ihren Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung ihrer Nutzungsvorstellungen nicht mit dem Argument untermauern kann, in existentieller Weise auf das Flurstück Nr. 37/1 angewiesen zu sein.
3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
a) Die Frage, ob Standortalternativen im Rahmen der planerischen Abwägung nur dann beachtlich sind, wenn der Planbetroffene bereits während des Planaufstellungsverfahrens auf sie hingewiesen hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie lässt sich unschwer beantworten, ohne dass es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Welchen Anforderungen ein Grundstück gerecht werden muss, um zur Verwirklichung eines bestimmten planerischen Konzepts geeignet zu sein, hat der Planungsträger zu beurteilen. Die Prüfung, ob Alternativstandorte zur Verfügung stehen, die die Eignungskriterien erfüllen, kann er nicht einzelnen Planungsbetroffenen aufbürden. Es gehört nicht zu den Obliegenheiten der durch die Planung nachteilig betroffenen Eigentümer, über den Kreis der Belange hinaus, die ihre persönliche Sphäre betreffen, Überlegungen darüber anzustellen, ob sich die planerischen Vorstellungen der Gemeinde auch an anderer Stelle realisieren lassen. Hiervon abgesehen lässt die Antragstellerin außer Acht, dass sich die von ihr formulierte Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren in so zugespitzter Form nicht stellen würde. Das Normenkontrollgericht hat ihr zwar vorgehalten, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans auf besser geeignete Standorte nicht hingewiesen zu haben. Bei dieser Bemerkung ist es indes nicht stehen geblieben. Es hat vielmehr geprüft, ob sich der Antragsgegnerin andere Lösungsmöglichkeiten als vorzugswürdig hätten aufdrängen müssen. Nicht weil es die Antragstellerin versäumt hat, sonstige Standorte zu bezeichnen, sondern weil die - ebenfalls im Eigentum Privater stehenden - Flurstücke Nr. 12, 12/2, 13 und 50, die allenfalls als Alternative in Betracht zu ziehen sein könnten, nach seiner Einschätzung zur Erreichung des mit der Planung verfolgten Zwecks ungeeignet sind, hat es der Antragsgegnerin bescheinigt, der Alternativenproblematik gerecht geworden zu sein.
b) Auch die Frage, "ob der Planbetroffene im Normenkontrollverfahren jedenfalls dann seine Ausführungen im Planaufstellungsverfahren zur Betroffenheit durch weitere Tatsachen ergänzen kann, wenn eine veränderte Sachlage dazu erstmals Anlass gibt", nötigt nicht zur Revisionszulassung. Dahinstehen kann, ob sie entscheidungserheblich wäre. Die Antragstellerin macht selbst nicht geltend, dass die Baufälligkeit des Wohnhauses auf der Hofstelle erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen Grad erreicht hat, der sich nur mit einem unwirtschaftlichen Renovierungsaufwand beseitigen lässt. Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Nachträgliche Änderungen braucht die Gemeinde grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie hindern sie in aller Regel nicht daran, den beschlossenen Bebauungsplan in Kraft zu setzen. Eine Ausnahme ist lediglich dann geboten, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass der Plan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nrn. 6 und 9). Treten derartige gewichtige Veränderungen erst nach der Bekanntmachung ein, so berühren sie die Gültigkeit des Bebauungsplanes nur unter den engen Voraussetzungen der Funktionslosigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5; Beschlüsse vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 - Buchholz 406.11 §10 BauGB Nr. 37 und vom 29. Mai 2001 - BVerwG 4 B 33.01 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7). Ansonsten können sie allenfalls Anlass zu einer Planaufhebung oder -änderung i.S. des § 2 Abs. 4 BauGB geben. Dagegen rechtfertigen sie es nicht, den Plan in seiner ursprünglich unbedenklichen Fassung für nichtig zu erklären.
c) Mit der Frage, "ob der Vortrag im Planaufstellungsverfahren nicht ... umso weniger detailliert ausfallen muss, je mehr die angegriffene planerische Festsetzung Eingriffscharakter hat", zeigt die Antragstellerin ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf. Persönliche Belange, die der Gemeinde nicht ohnehin bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, gehören unabhängig davon, wie schwer sie durch planerische Festsetzungen betroffen werden, zum Abwägungsmaterial nur dann, wenn der Planbetroffene sie zur Sprache bringt. Wie detailliert sie vorzubringen sind, damit sie ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt werden können, hängt von der konkreten Planungssituation ab und entzieht sich verallgemeinerungsfähigen Schlüssen.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.