Beschluss vom 11.11.2003 -
BVerwG 9 B 104.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B9B104.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.11.2003 - 9 B 104.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B9B104.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 104.03
- OVG für das Land Brandenburg - 18.09.2003 - AZ: OVG 2 B 272/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 18. September 2003 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.