Beschluss vom 11.11.2004 -
BVerwG 4 BN 40.04ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B4BN40.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2004 - 4 BN 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B4BN40.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 40.04

  • Sächsisches OVG - 03.05.2004 - AZ: OVG 1 D 39/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564 € festgesetzt.
  4. G r ü n d e
  5. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
  6. 1. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch zueinander stehen könnten.
  7. 1.1 Die Beschwerde benennt das Urteil des Senats vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - (BVerwGE 100, 388 = NVwZ 1997, 169). Sie verweist insbesondere auf die Ausführungen, wonach, wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, grundsätzlich diejenige Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen hat, die den zeitlichen Vorsprung hat. Eine Divergenz scheidet schon deswegen aus, weil es vorliegend nicht um das Verhältnis von Fachplanung und Bauleitplanung geht. Im genannten Urteil hat der Senat Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes angewandt und eine auf dieses Gesetz gestützte Planfeststellung rechtlich gewürdigt. Vorliegend handelt es sich indessen um die Festsetzung eines Naturschutzgebiets, die auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen erfolgt. Im Übrigen folgt die Planung von Bundesfernstraßen, für die häufig Trassenalternativen bestehen, auch anderen Sachgesetzlichkeiten als das Unter-Schutz-Stellen eines vorhandenen Gebiets wegen seines hohen naturschutzfachlichen Werts.
  8. 1.2 Auch soweit die Beschwerde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1974 (- 2 BvK 1/73 - BVerfGE 38, 258) anführt, wird eine Divergenz nicht aufgezeigt. In diesem Urteil wiederholt das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtsprechung, wonach Beschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar sind, soweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen (a.a.O. S. 278). Von dieser Rechtsprechung weicht das Oberverwaltungsgericht nicht ab, im Gegenteil legt es sie seiner rechtlichen Beurteilung ausdrücklich zu Grunde (Urteilsabdruck S. 22/23). Davon abgesehen kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kernbereich der gemeindlichen Tätigkeit der Antragstellerin durch die angegriffene Naturschutzverordnung nicht angetastet wird.
  9. 2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Die Beschwerde verweist zwar auf die Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin betroffener Grundstücke sowie auf ihre Stellung als Gemeinde. Sie wirft jedoch keine Frage auf, die vor dem Hintergrund der hierzu bereits ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Klärung der Reichweite der verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 14 GG und Art. 28 Abs. 2 GG bedürfte. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, ihre Argumente aus dem Normenkontrollverfahren zusammenzufassend zu wiederholen. Damit wird indes eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der genannten Artikel des Grundgesetzes nicht einmal angedeutet.
  10. 3. Auch die Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision.
  11. 3.1 Die Beschwerde rügt in mehreren Punkten einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmängel hätte dementsprechend - unter anderem - substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und - insbesondere - welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (stRspr).
  12. Die Beschwerde bezieht sich auf die in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise, vgl. Urteilsabdruck S. 23) gestellten Beweisanträge. Mit diesen hat sich das Normenkontrollgericht in seinem Urteil eingehend auseinander gesetzt (Urteilsabdruck S. 23 - 27). Dabei hat es näher dargelegt, warum es auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung keiner weiteren Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten bedurfte. Von diesem materiellrechtlichen Maßstab des Normenkontrollgerichts ist auch im Beschwerdeverfahren auszugehen, denn ein Gericht ist nur gehalten, diejenigen Beweise zu erheben, auf die es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung überhaupt ankommt (stRspr). Dem setzt die Beschwerde nur ihre eigene Bewertung der Sach- und Rechtslage entgegen. Damit kann einer Aufklärungsrüge jedoch nicht zum Erfolg verholfen werden. Im Übrigen hebt das Normenkontrollgericht in der Sache zu Recht hervor, dass es grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, ob es weitere Sachverständigengutachten einholt oder nicht. Auch insoweit legt die Beschwerde nicht dar, dass vorliegend ausnahmsweise doch eine Rechtspflicht bestanden haben könnte, ein weiteres Sachverständigengutachten zu erheben.
  13. 3.2 Die Verfahrensrügen unter II. 1., 2. und 4. sind schon deswegen unzulässig,
  14. weil sie sich nicht auf Verfahrenspflichten des Gerichts beziehen, sondern auf - materiellrechtliche - Fragen des Verfahrens bei der Aufstellung der Naturschutzverordnung oder ihre inhaltliche Würdigung. Der Hilfsantrag (II. 5.) ist nicht als unzulässig abgewiesen worden; vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage dahinstehen lassen (Urteilsabdruck S. 23).
  15. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.