Beschluss vom 11.11.2011 -
BVerwG 10 PKH 22.11ECLI:DE:BVerwG:2011:111111B10PKH22.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2011 - 10 PKH 22.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:111111B10PKH22.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 22.11

  • Bayerischer VGH München - 13.09.2011 - AZ: VGH 20 B 11.30220

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind durch entsprechende Erklärungen und durch Vorlage entsprechender Belege darzulegen (§ 117 Abs. 2 ZPO) und auf Anforderung des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Die Erklärungen und Belege müssen sich auf die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen.

2 An einer solchen Erklärung fehlt es hier, weshalb die beantragte Prozesskostenhilfe abzulehnen war. Dem Aktualitätserfordernis wird die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung vom 21. Oktober 2010, wonach der Kläger in einer Asylbewerberunterkunft wohnte und ein Taschengeld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog, nicht gerecht. Obwohl das Gericht im Oktober 2011 zur Vorlage einer aktuellen Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aufgefordert hat, wurde lediglich eine Bescheinigung des Landratsamts K. vom 28. Oktober 2011 vorgelegt, wonach der Kläger letztmalig für April 2011 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten habe, danach nicht mehr erschienen und am 28. Juli 2011 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet worden sei. Da dem Gericht keine Angaben darüber vorliegen, über welche Einkünfte der Kläger derzeit verfügt, war der Antrag abzulehnen. Einer erneuten Anhörung des Klägers bedurfte es nicht, da sein Aufenthalt unbekannt ist und auch sein Rechtsanwalt nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihm hat.