Beschluss vom 11.12.2003 -
BVerwG 1 B 76.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B1B76.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 B 76.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B1B76.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 76.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.12.2002 - AZ: OVG 4 A 3366/95.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für einen Flüchtling, der im Ausland für die UDPS tätig ist und der in Kinshasa keine Familie hat, dort eine Existenzgrundlage nicht zu schaffen ist und somit Gefahren für Leib und Leben bestehen", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.