Beschluss vom 11.12.2003 -
BVerwG 5 B 111.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B111.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2003 - 5 B 111.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B5B111.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 111.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.09.2003 - AZ: OVG 6 N 73.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde und die gleichzeitig zur Fristwahrung eingelegte Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2003 werden verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde und die zur Fristwahrung eingelegte Revision sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt; eine Revision ist nur zulässig, wenn sie entweder durch die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde. Zu den Entscheidungen nach § 152 Abs. 1 VwGO gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 2003 verworfen wird, nicht. Eine Zulassung der Revision ist weder durch das Oberverwaltungsgericht noch durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Der Kläger wurde auf die Unanfechtbarkeit in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts selbst und nochmals durch Schreiben des Gerichts vom 23. Oktober 2003 ausdrücklich hingewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen (unzulässige Rechtsmittel) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung findet auch der Antrag des Klägers seine Erledigung, ihm einen zur Vertretung bereiten Anwalt durch das Gericht zu benennen und zu bestellen (§ 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Beschluss vom 29.01.2004 -
BVerwG 5 B 111.03ECLI:DE:BVerwG:2004:290104B5B111.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2004 - 5 B 111.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290104B5B111.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 111.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.09.2003 - AZ: OVG 6 N 73.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 6. Januar 2004 auf Ablehnung der Richter ..., ..., .. und ... wird zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ... und die Richter am Bundesverwaltungsgericht ..., ... und ... abgelehnt. Dieser Antrag wird als Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO) in den Verfahren BVerwG 1 B 111.03 bzgl. des gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den gleichzeitig eingeleiteten Verfahren auf einstweilige Anordnung (BVerwG 1 VR 1.04 ) angesehen. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Vorbringen des Klägers, die am Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 111.03 - beteiligten Richter hätten vor ihrer Entscheidung noch eine Entscheidung des OVG Berlin betreffend die Zulassung der Revision abwarten müssen, rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Der im Verfahren 5 B 111.03 angefochtene Beschluss des OVG Berlin vom 17. September 2003 ist, wie sich auch aus seiner Rechtsmittelbelehrung ergibt, gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Insofern bestand keine Veranlassung, eine weitere Entscheidung des OVG Berlin abzuwarten.
Auch sonst enthält der Antrag keine nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der genannten Richter zu rechtfertigen.

Beschluss vom 23.02.2004 -
BVerwG 5 B 111.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B5B111.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2004 - 5 B 111.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230204B5B111.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 111.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 17.09.2003 - AZ: OVG 6 N 73.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten für das Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Der 5. Senat hat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden, weil der Befangenheitsantrag gegen die mitwirkenden Richter mit Beschluss vom 29. Januar 2004 zurückgewiesen wurde.
Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (betreffend die vom Kläger zur Fristwahrung eingelegte Revision) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind schon wegen Nichtbeachtung des Formerfordernisses des § 67 VwGO unzulässig, lassen aber auch im Übrigen keine Gesichtspunkte erkennen, unter denen sie inhaltlich Erfolg haben könnten.
Sofern der Kläger ferner mit seinem Schreiben vom 6. Januar 2004 die Beiordnung eines Notanwalts beantragen will, kann dieser Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Über den Ablehnungsantrag des Klägers in seinem Schreiben vom 5. Februar 2004 gegen die mitwirkenden Richter des Beschlusses vom 29. Januar 2004 brauchte nicht entschieden zu werden. Er war vom Kläger nur für den Fall gestellt worden, dass die Richter der Entscheidung vom 29. Januar 2004 auch an einer Entscheidung in den Verfahren "BVerwG 5 B 111.03 " und "5 VR 1.04 " beteiligt sein sollten. Dies sind sie nicht. Im Übrigen sind pauschale Befangenheitsanträge rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).