Beschluss vom 11.12.2006 -
BVerwG 1 B 268.06ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B1B268.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 1 B 268.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B1B268.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 268.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 06.09.2006 - AZ: OVG 1 LB 98/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Septem-ber 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 253.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.