Beschluss vom 11.12.2006 -
BVerwG 5 PKH 34.06ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5PKH34.06.0

Beschluss

BVerwG 5 PKH 34.06

  • Bayerischer VGH München - 28.07.2006 - AZ: VGH 9 BV 05.1863

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und
Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 wird abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006 wird abgelehnt.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1 Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2006 nicht zu bewilligen. Dabei kann offenbleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung vorliegen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zu dem zu Grunde zu legenden Maßstab s.a. - m.w.N. - BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 - ZIP 2006, 1556 <Ls.>, vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347; stRspr). Es ist nicht vorgetragen oder erkennbar, dass mit hinreichender Aussicht auf Erfolg ein Grund, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, geltend gemacht und dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO) werden könnte.

2 1. Der Rechtssache, welche die Zustimmung des Beklagten zu der ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene betrifft, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

3 1.1 Keine grundsätzliche Bedeutung folgt aus den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Vertretung der Beigeladenen in Bezug auf die betriebs- bzw. unternehmensinterne Zuständigkeit für den Antrag bei dem Beklagten auf Zustimmung zur Kündigung. Sie betreffen die einzelfallbezogene Anwendung des nicht weiter klärungsbedürftigen Rechtssatzes, dass der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung wirksam durch einen hierzu befugten Antragsteller gestellt worden sein muss.

4 Die bereits im Berufungsverfahren aufgeworfenen Fragen der ordnungsgemäßen Vertretung der Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffen ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlicher Klärung zugängliche Fragen des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger bestreitet lediglich in tatsächlicher Hinsicht, dass ein Organ oder eine Person, die für die Beigeladene vertretungsberechtigt war, eine Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ausgestellt habe. Soweit für die einzelfallbezogene Beantwortung der Frage, ob die Vollmachten von einem für die Vollmachtserteilung zuständigen Organ der Beigeladenen ausgestellt worden sind, Vorfragen nach amerikanischem Recht zu beurteilen sind, betreffen diese nicht revisibles Bundesrecht.

5 1.2 In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zustimmung steht einer grundsätzlichen Bedeutung nicht schon durchgreifend entgegen, dass sich die Rechtmäßigkeit der erteilten Zustimmung zur Kündigung hier nach den §§ 15 ff. SchwbG 1994 und damit nach ausgelaufenem Recht richtet; denn jedenfalls die für die Einschränkung der Ermessensentscheidung herangezogene Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 SchwbG findet sich inhaltsgleich in der Nachfolgeregelung des § 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB IX, so dass sich identische Fragen stellten (Beschluss vom 17. April 2003 - BVerwG 5 B 8.03 - m.w.N.).

6 Indes sind die Grundsätze, nach denen sich die Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestellen zu der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer schwerbehinderten Person und insbesondere die Ermessensbetätigung richten, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Neuerlicher oder weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht.

7 1.3 Keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 SchwbG ergeben sich in Bezug auf die - verfahrensfehlerfrei gewonnene - Bewertung des Berufungsgerichts, dass der Betrieb in München in mehreren Phasen eingestellt und am 30. Juni 1995 ganz aufgelöst worden ist, woraus das Berufungsgericht dann ohne erkennbaren Rechtsfehler auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 SchwbG geschlossen hat, der, soweit nicht seine Anwendung nach Satz 3 ausgeschlossen ist, zu einer gebundenen Zustimmungsentscheidung des Beklagten führt. Materiellrechtlich kommt es dann entscheidungserheblich darauf an, ob i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar war. Das Berufungsgericht ist dabei zu der Rechtsauffassung gelangt, dass als „andere Betriebe desselben Arbeitgebers“ i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG nur Betriebe im Bundesgebiet in Betracht kommen. Diese Rechtsauffassung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz - seinem Schutzzweck und seinem Anwendungsbereich -, dass diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG zutreffend ist, so dass auch der Frage der Arbeitgeberidentität in Bezug auf im Ausland gelegene Alternativarbeitsplätze nicht weiter nachzugehen war.

8 1.4 Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen ergeben sich auch nicht mit Blick auf die von dem Berufungsgericht bejahte Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen und dort u.a. der Frage, ob das Berufungsgericht dem Verwaltungsgericht einen Abdruck der Berufungsschrift hätte übermitteln und dem Eingang des Abdrucks bei dem Verwaltungsgericht die Wirkung der Einlegung der Berufung beimessen dürfen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien folgt, dass es fristgebundene Schriftsätze des Rechtsmittelverfahrens, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterleiten muss (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - NJW 1995, 3173 <3175>, vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -); dies gilt auch für den umgekehrten Fall der Weiterleitung eines Schriftsatzes von dem Berufungsgericht an das Verwaltungsgericht, so dass gegen die Vorgehensweise des Berufungsgerichts - gar klärungsbedürftige - (verfassungs)rechtliche Bedenken nicht bestehen.

9 2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht in einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Norm des revisiblen Rechts aufgestellt hat.

10 Mit der fallbezogenen Würdigung, dass mit dem Eingang einer durch den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Abschrift der in dem beim Berufungsgericht verbliebenen Original unterschriebenen Berufungsschrift bei dem Verwaltungsgericht die Berufung form- und fristwahrend eingelegt worden sei, weicht das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 <33>; Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - NJW 2003, 1544) zum grundsätzlichen Erfordernis eigenhändiger Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen ab. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121, vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - a.a.O. und vom 4. September 2003 - BVerwG 8 B 109/03 -), wobei aus Gründen der Rechtssicherheit dabei aber nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist - hier der Einlegungsfrist für die Berufung - bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden kann (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 - BVerwG 1 B 92.02 - a.a.O. m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht lediglich einzelfallbezogen - und zudem zutreffend - angewendet.

11 3. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensfehler (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt werden könnte.

12 3.1 Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre oder bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hätte, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

13 Allerdings hatte der Kläger verschiedene Ablehnungsgesuche angebracht, u.a. anknüpfend an die Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht, die Zugehörigkeit verschiedener Richter zu einem Senat, die Mitwirkung an früheren Verfahren und einzelne Maßnahmen der Prozessleitung. Diese Ablehnungsgesuche sind indes mit der Maßgabe, dass eines davon als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich bewertet worden ist, mit Beschlüssen vom 21. April 2006 und 14. Juni 2006 beschieden worden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Frage, ob ein Gericht unparteiisch i.S.d. Art. 6 EMRK ist (s. etwa EGMR, Ents. vom 27. April 2000 - Nr. 47457/99, 47458/99 - NJW 2001, 2319 <Ls.>; Urteile vom 30. Oktober 1991 - Az: 39/1990/230/296 - EuGRZ 1991, 519, vom 23. Mai 1991 - Az. 6/1990/197/257 - NJW 1992, 613), ist nicht erkennbar, dass das Verfahren, in dem über diese Ablehnungsgesuche befunden worden ist, oder die Entscheidungen selbst den Kläger in seinen Rechten auf einen gesetzlichen, unparteiischen Richter verletzen könnte; dies gilt auch hinsichtlich der Mitwirkung des Richters W. an den vorbezeichneten Beschlüssen und die Entscheidung über das neuerliche, gegen diesen Richter gerichtete Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 26. Juli 2006.

14 Für einen Ausschluss kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts fehlt jeder Anhalt, eine erfolgreiche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor. Da die Befangenheitsgesuche frei von Rechtsmängeln beschieden worden sind, bedarf es keiner Prüfung, ob eine i.S.d. § 138 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts auch in Fällen - hier nicht vorliegender - fehlerhafter Nichtbescheidung oder - hier ebenfalls fehlenden - Anhaltspunkten für eine manipulative oder willkürliche Ablehnung (s. - m.w.N. - Beschlüsse vom 21. März 2000 - BVerwG 7 B 36.00 - juris, vom 14. März 1989 - BVerwG 5 CB 5.89 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 88) in Betracht kommt.

15 3.2 Für einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlen ebenfalls bereits hinreichende, eine Prozesskostenhilfegewährung rechtfertigende Anhaltspunkte.

16 3.2.1 Das Gericht kann sich im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Aufgabe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe anzugeben, auf die wesentlichen Gründe beschränken. Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. Urteile vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 <S. 16>, vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 <S. 2>), vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten vollständig und richtig zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 25. März 1987 a.a.O.). Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darum nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 54, 43 <45 f.>; 65, 293 <295>; 86, 133 <145 f.>).

17 3.2.2 Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen wirksam bevollmächtigt worden war, auch auf eine am 30. Juni 1995 ausgestellte, in der Folgezeit in Fotokopie zu den Gerichtsakten gereichte Vollmacht abgestellt hat, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deswegen aus, weil dem Kläger, der zudem Akteneinsicht genommen hatte, auf seine Anforderung vom 6. August 2002 hin der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 2. September 1996 mit der seinerzeit eingereichten Vollmacht in Ablichtung übermittelt worden war (der neuerliche Antrag des Klägers auf Übersendung der Vollmacht des Beigeladenen-Vertreters vom 17. Oktober 2003 bezog sich dann auf die mit Schriftsatz vom 27. August 2002 vorgelegte neuerliche Vollmacht vom 20. August 2002). Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, auch hierzu Stellung zu nehmen. Angesichts der Bedeutung, die der Kläger selbst Fragen der wirksamen Bevollmächtigung des Vertreters der Beigeladenen beigemessen hat, war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, im Rahmen der Erörterung des Problems der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt von H. in der mündlichen Verhandlung auch auf diese Vollmacht einzugehen; ein Gericht hat nicht allgemein die Pflicht, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (stRspr; s. Beschlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335 und vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - juris).

18 Es fehlte zudem an der Entscheidungserheblichkeit, weil nach den Erwägungen des Berufungsgerichts (Entscheidungsgründe A. I. 2.1.4.) die formellen Anforderungen an die Prozessbevollmächtigung durch zwei zusätzliche Vollmachtserklärungen erfüllt und bekräftigt worden sind.

19 3.2.3 Nicht erkennbar ist weiterhin, dass das Berufungsgericht den Sach- und Rechtsvortrag des Klägers nicht ausreichend aufgearbeitet hätte. Allzumal angesichts des Umfanges, den die hierauf bezogenen Urteilsgründe aufweisen, fehlen besondere Umstände, die darauf wiesen, dass das Berufungsgericht das umfangreiche Vorbringen des Klägers zur wirksamen Bevollmächtigung, zum Nachweis der Prozessvollmacht des Vertreters der Beigeladenen und deren organschaftliche Vertretungsbefugnis nicht zur Kenntnis genommen und sachgerecht erwogen haben könnte. Soweit der Kläger die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts für sachwidrig und fehlerhaft halten sollte, wiese dies nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch in der Sache folgt.

20 3.2.4 Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weisen auch nicht die von dem Kläger in einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes (Schriftsatz vom 5. September 2006) sowie in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 geltend gemachten, aus seiner Sicht fehlerhaften Tatsachenfeststellungen, zu denen sich das Berufungsgericht zudem in seinem Beschluss vom 13. November 2006 verhalten hat.

21 3.2.5 Auch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine sog. Überraschungsentscheidung ist Greifbares nicht ersichtlich. Allzumal nach der ausweislich der Sitzungsniederschrift ausführlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes ist nicht erkennbar, an welchem entscheidungserheblichen zusätzlichen Vorbringen der Kläger durch Unterlassung welcher rechtlich gebotener Hinweise des Gerichts gehindert gewesen sein könnte.

22 3.2.6 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Berufungsverfahren in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 2006 ausführt,
er „halte es auch im Hinblick auf Art. 103 GG und auf das Fairnessgebot zu beanstanden, dass unser Vortrag zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Urteilsgründen entgegen dem Akteninhalt zu einer bloßen Behauptung ‚es habe Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gegeben’ reduziert wurde. Auf der anderen Seite wurde der prozessuale Vortrag des Beigeladenen-Vertreters überraschenderweise als schlüssig bewertet, obwohl dieser Vortrag im Widerspruch zu amtlichen Verlautbarungen der Beigeladenen steht“,
liegt hierin der Sache nach die Bewertung der Sachverhaltungswürdigung des Berufungsgerichts als fehlerhaft und unzureichend, nicht aber ein Beleg für nicht ausreichende Gehörsgewährung.

23 3.2.7 Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Aufklärungsmangel (§ 86 VwGO). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erheben wollte, obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), müsste, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 <S. 43 f.>, vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 <893> sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag gestellt; in Bezug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich.

24 3.3 Die von dem Kläger im instanzgerichtlichen Verfahren geltend gemachten und u.a. im Schriftsatz vom 20. November 2006 wiederholten und vertieften Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Beigeladenenvertreters weisen nicht mit hinreichenden Erfolgsaussichten auf einen beachtlichen Verfahrensmangel.

25 3.3.1 Klarzustellen ist, dass insoweit nicht ein Vertretungsmangel i.S.d. § 138 Nr. 4 VwGO in Betracht käme. § 138 Nr. 4 VwGO dient allein dem Schutz des Beteiligten, der nicht ordnungsgemäß vertreten war, so dass nur dieser, nicht aber andere Beteiligte diesen Mangel rügen können (s. Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 138 Rn. 25). Überdies beträfe ein solcher - unterstellter - Verfahrensmangel allein die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen, die dann statt als begründet durchzugreifen als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, nicht hingegen die vom Berufungsgericht als zulässig und begründet erkannte Berufung des Beklagten; berührt wäre damit nicht die Abweisung der Klage des Klägers unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts, sondern allein die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, soweit ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt worden sind.

26 3.3.2 Das Berufungsgericht hat seine Bewertung, dass die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers formell und materiell wirksam sei, der Sache nach alternativ begründet und jeweils selbständig tragend auf eine diesem erteilte Abwicklungsvollmacht vom 30. Juni 1995, die am 20. August 2002 ausgestellte Prozess- und Zustellungsvollmacht und die am 27. Februar 2006 in Washington D.C. unterzeichnete Prozessvollmacht gestützt. Es ist nicht zu erkennen, dass keine dieser Vollmachten die dem Vertretungszwang des § 67 VwGO unterworfenen Verfahrenshandlungen ihres Prozessbevollmächtigten für die Beigeladene deckten, weil sie durchweg von nicht zur Bevollmächtigung befugten Personen aus dem Bereich der Beigeladenen erteilt worden wären.

27 4. Der Hinweis in dem Schreiben seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober 2006, es sei auch Art. 19 Abs. 4 GG betroffen, weil die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts dazu führe, dass „der Arbeitnehmer keinen wirksamen Rechtsschutz gegen das als grob fehlerhaft gewertete Verfahren der Verwaltung“ habe, weist keinen hinreichenden Bezug zu einem der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Revisionszulassungsgründe auf und setzt zudem voraus, dass entgegen Vorstehendem die Zustimmung des Beklagten zu der Kündigung des Klägers „grob fehlerhaft“ sei. Art. 19 Abs. 4 GG und die in dem Schreiben vom 27. Oktober 2006 ebenfalls herangezogenen Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention, von deren Beachtung nach Vorstehendem auszugehen ist, garantieren einem Kläger allerdings nicht, dass er mit seinem Rechtsschutzbegehren im Ergebnis auch durchdringt.

28 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

II

29 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2006 wird abgelehnt, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die beantragte Berichtigung des Tatbestandes ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO); hierauf weist der Beschluss vom 13. November 2006 zutreffend hin.

III

30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188, 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.