Beschluss vom 12.01.2004 -
BVerwG 9 B 108.03ECLI:DE:BVerwG:2004:120104B9B108.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2004 - 9 B 108.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120104B9B108.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 108.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.09.2003 - AZ: OVG 14 A 1852/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. ... gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf unter 300 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts, durch den es die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen und dem Beschwerdeführer als vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt hat, ist, sofern sie nicht schon unzulässig ist, jedenfalls unbegründet.
1. Es spricht Einiges dafür, dass die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bereits aus § 158 Abs. 1 VwGO folgt. Nach dieser Bestimmung ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar zielt die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auf die Revision gegen den Beschluss des Berufungsgerichts insgesamt; in der Sache möchte der Beschwerdeführer ersichtlich jedoch nur erreichen, dass nach Zulassung der Revision lediglich die Kostenentscheidung im Beschluss des Berufungsgerichts geändert wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 4 B 18.99 - NVwZ-RR 1999, 692 = Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 9).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aber jedenfalls unbegründet. Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO macht sie nicht ausdrücklich geltend. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich darüber hinaus auch bei sachdienlicher Auslegung keine tragfähigen Revisionszulassungsgründe entnehmen.
Soweit die Beschwerdebegründung § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erwähnt (S. 5), legt sie auch nicht ansatzweise dar, von welchem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts das Berufungsgericht mit einem ebensolchen Rechtssatz in dem angegriffenen Beschluss abgewichen sein soll (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Insbesondere wird ein solcher divergenzfähiger Rechtssatz auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde mehrfach herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1982 (BVerwG 1 C 63.79 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 55) aufgezeigt. In jenem Urteil hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts lediglich entschieden, dass den Rechtsanwälten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen seien, "weil sie als vollmachtlose Vertreter das erfolglose Revisionsverfahren veranlasst haben". Eine Aussage zu der von der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1993 (BGH V ZB 5/93 - BGHZ 121, 397) aufgeworfene Frage, ob die Kostenhaftung des Prozessbevollmächtigten nur dann eintrete, wenn er in Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässiger Unkenntnis des Fehlens seiner Vertretungsmacht aufgetreten sei, enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
Der Beschwerde lässt sich auch nicht die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Soweit die Beschwerdebegründung (S. 8) die Frage aufwirft, ob "das Fehlen der Vollmacht einer Partei für ... das Verfahren ... stets die Veranlasserhaftung eines nach dem Sitzungsprotokoll als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführten Rechtsanwalts für die Kosten des Verfahrens (rechtfertigt), und zwar unabhängig davon, welcher Verursachungsanteil dem Gericht für die Sitzungsprotokollierung zukommt", zeigt sie damit keine zulassungsfähige Grundsatzfrage auf. Denn diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie eine Annahme des Berufungsgerichts unterstellt, die es so seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er unter anderem für den Kläger als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sei und für ihn das Gerichtsverfahren anhängig gemacht habe. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch für diesen Kläger einen Sachantrag gestellt habe. Dass aus einem solchen prozessualen Verhalten die Veranlasserhaftung des Rechtsanwalts stets unabhängig davon folge, "welcher Verursachungsanteil dem Gericht für die Sitzungsprotokollierung zukommt", lässt sich dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Zu einer dahingehenden Aussage bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, da der Beschwerdeführer weder mittels eines Protokollberichtigungsantrags (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO), noch im Berufungsverfahren und auch nicht in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insoweit angegriffen hat, als dort festgehalten ist, dass er unter anderem auch für den Kläger einen Sachantrag gestellt hat. Stellt indes ein Rechtsanwalt in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht einen Sachantrag "für den Kläger", kann er im Nachhinein nicht in Frage stellen, in - wenn auch vollmachtloser - Vertretung des Klägers im Prozess aufgetreten zu sein. Die - zudem nur den Einzelfall betreffende und auch deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigende - Frage, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung nach dem seinerzeitigen Stand des Verfahrens sich zu Recht veranlasst sehen durfte, ein eigenes Verfahren u.a. auch für den Kläger anzulegen, stellte sich danach für das Berufungsgericht nicht.
Schließlich führt auch die weitere Frage, die der Beschwerdebegründung (S. 9) allenfalls noch entnommen werden kann, ob "die unter Verwendung je des Urteilsrubrums eingelegten Behelfe der Nichtzulassungsbeschwerden und die nachfolgende Niederlegung der Mandate ... 'zwingend' eine nachträgliche Genehmigung der Sitzungsprotokolle und damit des protokollierten Auftretens als Anwalt darstellen" würden, schon deshalb nicht auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in erster Linie die Auslegung der prozessualen Gegebenheiten des Einzelfalls betrifft. Zudem hat das Berufungsgericht die Veranlasserhaftung des Beschwerdeführers erkennbar nicht tragend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer namens des Klägers die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag später wieder zurückgenommen hat, sondern dies lediglich - in jeder Hinsicht nachvollziehbar - als zusätzliches Indiz dafür herangezogen, dass er für den Kläger im Prozess aufgetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 GKG.