Beschluss vom 12.01.2004 -
BVerwG 9 B 112.03ECLI:DE:BVerwG:2004:120104B9B112.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2004 - 9 B 112.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120104B9B112.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 112.03

  • Niedersächsisches OVG - 26.09.2003 - AZ: OVG 13 LB 22/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit die Beschwerde die angeblich fehlende "Zuständigkeit" des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für den Erlass der angefochtenen Entscheidung geltend macht, will sie offenbar einen Verfahrensmangel rügen. Ein solcher Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier schon deswegen, weil die Beschwerde einen Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan, den sie der Sache nach wohl geltend machen will, lediglich behauptet, ohne sich mit dessen einschlägigen Regelungen oder den erläuternden Aussagen des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 25. November 2003 über die Gegenvorstellung des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Erst recht ist für eine
w i l l k ü r l i c h e Annahme der Senatszuständigkeit, die eine erfolgreiche Verfahrensrüge unter dem hier nur in Betracht kommenden Gesichtspunkt der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts allein begründen könnte (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 19 und Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 176.93 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 32, jeweils m.w.N.) nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang möglicherweise auch eine selbstständige Aufklärungsrüge erheben will, so fehlt es dieser Verfahrensrüge jedenfalls an der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Substantiierung, weil sie nicht darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärungen voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - a.a.O.).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat die Rechtssache entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerde - ohnehin eher in der Form einer Berufungsbegründung als in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - a.a.O.) - allgemeine Kritik an der Heranziehung des Klägers zu Verbandsbeitragszahlungen übt, übersieht sie, dass dieser Frage keine Entscheidungserheblichkeit für ein Revisionsverfahren zukommt. Denn sie unterstellt rechtliche Beurteilungen, von denen das Oberverwaltungsgericht gerade nicht ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Berufung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift nach § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO gestützt. Hierzu enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Grundsätzliche Bedeutung muss jedoch gerade der vom Vorderrichter entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.