Beschluss vom 12.01.2010 -
BVerwG 5 B 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:120110B5B1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2010 - 5 B 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:120110B5B1.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 1.10

  • Hessischer VGH - 24.11.2009 - AZ: VGH 10 D 2332/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2009 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf weist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend hin. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht eröffnet gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts, die der Beschwerde zu einem Verwaltungsgerichtshof oder einem Oberverwaltungsgericht unterliegen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.