Beschluss vom 12.02.2007 -
BVerwG 4 B 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B4B3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 4 B 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B4B3.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 3.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.01.2006 - AZ: OVG 20 D 35/04.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2006 ist insoweit wirkungslos.
  3. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären, soweit es die Klägerinnen betrifft (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.