Beschluss vom 12.02.2008 -
BVerwG 8 B 73.07ECLI:DE:BVerwG:2008:120208B8B73.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2008 - 8 B 73.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120208B8B73.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 73.07

  • VG Leipzig - 03.05.2007 - AZ: VG 3 K 980/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. Mai 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene zu 2 selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43 118,16 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die auf grundsätzliche Erwägungen im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Kläger gestellte Rechtsfrage,
ob eine Veräußerung im Gesamtvollstreckungsverfahren einer Veräußerung im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 3b Abs. 4 VermG gleichsteht,
wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht von streitentscheidender Bedeutung. Die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses (§ 3b Abs. 4 Satz 1 VermG) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern der Anspruch auf den Erlös der Veräußerung, wie er bereits aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG folgt. Auch wenn eine Auslegung von § 3b Abs. 4 Satz 1 VermG ergäbe, dass eine Veräußerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Berechtigten keinen Anspruch gegen den bisherigen Verfügungsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses erbrächte, würde dies an einer Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG nichts ändern. § 3b Abs. 4 Satz 1 VermG enthält, wie das auch vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - (Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4) belegt, insoweit nur eine Gleichstellung der Zwangsversteigerung mit den sonstigen, in § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG geregelten Veräußerungen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 GKG.