Beschluss vom 12.03.2002 -
BVerwG 8 B 21.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120302B8B21.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2002 - 8 B 21.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120302B8B21.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 21.02

  • VG Potsdam - 18.10.2001 - AZ: VG 1 K 2627/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 291,88 Euro (entspricht 1 Mill. DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Beschwerdebegründung folgt für die Zulassung der Revision weder das Vorliegen einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch das eines beachtlichen Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Eine Divergenz zum Beschluss vom 3. Februar 1995 - BVerwG 7 B 221.94 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 14) besteht in dem dargelegten Sinne nicht. Dort sind aufgrund einer Würdigung der Umstände eines Einzelfalles in "nicht in einer die Revisionszulassung rechtfertigenden verallgemeinerungsfähigen Weise" Fragen beantwortet worden, die sich im Streitfalle nicht stellen. Hier erfolgte der Verkauf, wie das Verwaltungsgericht bindend festgestellt hat, deshalb, weil die Klägerin ihrem in der DDR lebenden invalidisierten Gläubiger die hypothekarisch gesicherte Forderung nicht zurückgezahlt hatte. Die Divergenzentscheidung hingegen betraf ein lastenfreies Grundstück.
2. Die Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet.
a) Soweit die Beschwerde ein Ermittlungsdefizit darin sieht, dass es nach ihrer Ansicht offen sei, ob die Beigeladenen zum Flurstück 70 auch das Flurstück 69 gekauft haben, hat sich dem Verwaltungsgericht keine weitere Beweiserhebung aufdrängen müssen. Nachdem dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2001 noch unklar war, haben die Beigeladenen im nachgereichten Schriftsatz vom 18. Juni 2001 zum einen aus dem so genannten Sternchenvermerk auf der Vertragsurkunde gefolgert, dass das Flurstück 69 mit verkauft worden sei, und zum anderen auf die Höhe des Kaufpreises hingewiesen, der dem Wertgutachten entspreche, welches beide Flurstücke erfasse. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht seine Ansicht zu Protokoll gegeben, dass es (nunmehr) von einem Kaufvertrag über beide Flurstücke ausgehe. Gegen diese Einschätzung hat sich die anwaltlich im Termin vertretene Klägerin laut Sitzungsniederschrift nicht gewandt. Daraus konnte das Verwaltungsgericht den Schluss ziehen, dass insofern kein Klärungsbedarf besteht, zumal Auflassung und Eintragung der Beigeladenen laut Grundbuchvermerk zu beiden Flurstücken geschah.
b) Die Aufklärungsrüge hinsichtlich des Wertgutachtens vom 18. Oktober 1969 vermag einen Verfahrensfehler nicht zu ergeben. Die Vermutung der Klägerin, der Taxator habe eine Gefälligkeitsarbeit abgeliefert, wird von der Auskunft des Finanzamtes Potsdam-Land vom 13. September 1994 nicht getragen, heißt es doch dort am Ende: "Nach den vorangegangenen Erläuterungen können wir keine präzise Aussage treffen, meine nachvollzogene Berechnung beruht auf Vermutungen." Der Taxator, der Wohnhaus sowie Grund und Boden jeweils getrennt und detailliert bewertet hatte, war auf einen Betrag von rund 24 400 Mark gekommen und damit auf eine Summe, die über dem Betrag liegt, den zuvor die Klägerfamilie anlässlich des Schenkungsvertrages der notariellen Wertberechnung zugrunde gelegt hatte. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Klägerin weitergehende Beweisanträge nicht gestellt hat, musste sich dem Verwaltungsgericht eine zusätzliche Ermittlung nicht aufdrängen. Die Beschwerde weis selbst nicht darzulegen, welche konkreten Maßnahmen hätten Klarheit verschaffen sollen.
c) Unbegründet sind die Angriffe der Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine Überversorgung mit Wohnraum habe nicht bestanden. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende materiellrechtliche Sicht bestimmt den Umfang der gebotenen Sachverhaltsaufklärung. Danach kam es auf die Nutzbarkeit von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nicht an, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bauordnungsrechtlich unzulässige Nutzungen außer Betracht zu lassen sind.
d) Soweit die Beschwerde abschließend die Aussage in den Urteilsgründen (S. 10) bemängelt: "Auf alle Fragen, die den Zustand des Hauses anbelangen, kommt es deshalb nicht an", verkennt sie, dass diese Feststellung nur im Zusammenhang mit den Ausführungen steht, welche die Rückgabeberechtigung der Klägerin ernsthaft in Frage stellen. Eine weitergehende Bedeutung, etwa im Sinne der Beschwerde, hat diese Aussage nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 163 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.