Beschluss vom 12.03.2008 -
BVerwG 4 B 12.08ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B4B12.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 B 12.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B4B12.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 12.08

  • Hessischer VGH - 13.06.2007 - AZ: VGH 11 A 2061/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die gegen die Randnummern 9 und 10 des Beschlusses vom 21. Januar 2008 gerichtete Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.

2 In Bezug auf Randnummer 9 macht die Klägerin geltend, sie habe in ihrem Zulassungsantrag mehrfach die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG gerügt. Der Nichtannahmebeschluss gehe auf mögliche Verfassungsverstöße nicht ein. Der Senat stehe auf dem Standpunkt, es komme allein darauf an, dass Dauerschallpegel von unter 59 dB(A) nicht nur die verfassungsrechtliche, sondern auch die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle nicht erreichten. Darin liege ein Gehörsverstoß. Diese Auffassung trifft nicht zu.

3 Die Klägerin hatte in ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Frage aufgeworfen, ob ein Grundstückseigentümer durch nicht nach §§ 6, 8 LuftVG genehmigte Anlagenteile eines Flugenhafensystems vorbelastet sein kann und die Lärmbelastung bis zur Überschreitung der verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen hat, wenn systematisch Genehmigungs- und Planfeststellungspflichten verletzt und damit Rechtsschutzmöglichkeiten unterlaufen worden sind. Der Senat hat die behauptete Verletzung von Genehmigungs- und Planfeststellungspflichten als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch der Klägerin auf ergänzenden passiven Schallschutz schon deshalb verneint habe, weil im Fall der Klägerin bei einem Dauerschallpegel von unter 59 dB(A) nicht nur die verfassungsrechtliche, sondern auch die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle nicht erreicht sei; eine Vorbelastung habe der Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht schutzmindernd berücksichtigt. Ausgehend hiervon brauchte der Senat auf den Vortrag der Klägerin, die geltend gemachte Verletzung der Genehmigungs- und Planfeststellungspflichten verletze sie zugleich in ihrem Eigentumsgrundrecht, nicht einzugehen. Die Klägerin tritt der Auffassung, dass die behauptete „Schwarzbausituation“ ihrem Anspruch auf ergänzenden passiven Schallschutz nicht zum Erfolg verhelfen könne, entgegen (Rn. 6 der Anhörungsrüge). Insoweit macht sie geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und der Beschluss des Senats in der Sache unrichtig seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht bereits dann verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

4 Aus diesem Grund kann auch das gegen Randnummer 10 des Beschlusses gerichtete Vorbringen der Gehörsrüge nicht zu Erfolg verhelfen. In dieser Randnummer hat der Senat es abgelehnt, die Revision zuzulassen, um die Fragen zu klären, ob die Störungen eines Grundstücks zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zutreffend allein durch den Dauerschallpegel beschrieben sind und ob die Feststellung und Bewertung von Einzelpegeln ein maßgebliches Kriterium für eine Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigung darstellen; diese Fragen seien in der Rechtsprechung bereits geklärt. Die Klägerin rügt, dass der Senat bei seiner Betrachtung Schwarzbauten begünstige, das Abwägungsergebnis des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 nicht in Betracht gezogen und nicht untersucht habe, ob das im genannten Planfeststellungsbeschluss festgelegte Schutzniveau bei Durchführung rechtsstaatlicher Verfahren Schutzansprüche deutlich unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle vermittelt hätte. Abgesehen davon, dass die Relevanz dieser Gesichtspunkte für die in Randnummer 10 genannten Fragen nicht dargelegt wird, greift die Klägerin mit der Anhörungsrüge auch insoweit allein die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 21. Januar 2008 an.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.