Beschluss vom 12.03.2008 -
BVerwG 5 B 33.08ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B5B33.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 5 B 33.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B5B33.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 33.08

  • Sächsisches OVG - 12.09.2007 - AZ: OVG 4 E 1/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2007 und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Eilverfahrens. Der Streitwert für das Eilverfahren wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unzulässig.

2 Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 12. September 2007, durch den die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Wohngeldverfahren verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Darauf ist die Klägerin hingewiesen worden.

3 Auch der mit Schreiben vom 8. Januar 2008 zusätzlich gestellte Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihren „Sonderfall an das (die) zuständige(n) Gericht(e) zurückzuverweisen“, ist unzulässig; das Bundesverwaltungsgericht wäre hierfür nach § 123 Abs. 2 VwGO schon nicht zuständig.

4 Die Beschwerde und der Antrag sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Auch darauf ist die Klägerin hingewiesen worden.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 GKG.