Beschluss vom 12.04.2005 -
BVerwG 2 B 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120405B2B12.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 B 12.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120405B2B12.05.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 12.05
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.02.2005 - AZ: OVG 21 E 140/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 363 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren jedoch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.