Beschluss vom 12.04.2005 -
BVerwG 3 B 41.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120405B3B41.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2005 - 3 B 41.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120405B3B41.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 41.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.12.2005 - AZ: OVG 20 A 2980/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 920 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil die von ihm bezeichnete Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, dessen Auslegung über den vorliegenden Einzelfall hinaus praktisch keine Bedeutung mehr besitzt (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Das gilt nicht nur bei außer Kraft getretenem Recht, sondern auch bei Vorschriften, die einen zeitbezogenen Inhalt haben und daher durch Zeitablauf obsolet geworden sind. So verhält es sich hier. Im Streit steht die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Prämienregelung für Rindfleisch (ABl Nr. L 29/27). Die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 betraf lediglich die Folgen der BSE-Krise des Jahres 2000, indem sie ausnahmsweise noch Rinderverkäufe in den ersten beiden Monaten des Jahres 2001 nach den Rechtsverhältnissen des Jahres 2000 ermöglichte, und enthielt damit zeitbezogenes Sonderrecht, das längst überholt ist. Nach Darlegung des Beklagten sind in seinem Zuständigkeitsbereich denn auch keine weiteren vergleichbaren Fälle mehr anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 3 GKG.