Beschluss vom 12.04.2007 -
BVerwG 7 C 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B7C1.07.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2007 - 7 C 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B7C1.07.0]
Beschluss
BVerwG 7 C 1.07
- VGH Baden-Württemberg - 31.03.2006 - AZ: VGH 1 S 2115/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2006 mit Schriftsatz vom 3. April 2007 zurückgenommen. Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2006 mit Schreiben 30. März 2007 ebenfalls zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.