Verfahrensinformation

Gegenstand der Revisionsverfahren sind Klagen von Spielhallenbetreibern in Berlin und in Rheinland-Pfalz gegen strengere Anforderungen an Spielhallen durch landesrechtliche Regelungen, die seit 2011 eingeführt worden sind. Bis 2006 waren die Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle bundeseinheitlich in der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Spielverordnung geregelt.


Die Klägerinnen wenden sich zum Teil mit Feststellungsklagen, teilweise mit Verpflichtungsklagen auf Erlaubniserteilung bzw. mit der Anfechtung einer ergangenen Ordnungsverfügung dagegen, mit ihren bestehenden bzw. geplanten Betrieben den Vorschriften des neuen Spielhallenrechts zu unterliegen. Ihre Klagen hatten weder vor den Verwaltungsgerichten noch in der Berufungsinstanz Erfolg.


In den Revisionsverfahren machen die Klägerinnen weiterhin geltend, den Ländern habe es an der Gesetzgebungskompetenz für Regelungen u.a. über den Mindestabstand von Spielhallen untereinander und zu anderen Einrichtungen, die Höchstzahl und den Mindestabstand zwischen Spielgeräten gefehlt. Die Neuregelungen, mit denen außerdem mehrere Spielhallen an einem Standort unterbunden werden, die Sperrzeit ausgeweitet, Einschränkungen der Ausgabe von Speisen und Getränken sowie der Werbung und Verpflichtungen zur Stellung von Aufsichtspersonal und Einhaltung von Identitätskontrollen zum Ausschluss von Minderjährigen und sich selbst für den Spielbetrieb sperrenden Personen vorgesehen werden, griffen unverhältnismäßig in ihre Berufs- und Eigentumsfreiheit ein. Außerdem würden Spielhallen gegenüber Gaststätten und Spielbanken ungerechtfertigt benachteiligt.



Pressemitteilung Nr. 108/2016 vom 16.12.2016

Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz sind rechtmäßig

Die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen verstoßen nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Auch eine in Rheinland-Pfalz für Spielhallen geschaffene Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige ist verfassungskonform.


Seit 2006 sind die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass von Gesetzen im Bereich des „Rechts der Spielhallen“ befugt. Die Betreiberinnen von Spielhallen an vier bestehenden und einem geplanten Standort in Berlin haben - in verschiedenen Fallkonstellationen - gegen Einschränkungen geklagt, die das Land Berlin mit seinem Spielhallengesetz und dem ergänzenden Mindestabstandsumsetzungsgesetz neu eingeführt hat. Diese betreffen insbesondere Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie zu überwiegend von Minderjährigen genutzten Einrichtungen, das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort, das Auslaufen bestehender Erlaubnisse verbunden mit einem Auswahlverfahren zwischen Bestandsspielhallen, die Verminderung der Höchstzahl von Geldspielautomaten und einen Mindestabstand zwischen ihnen innerhalb der Spielhalle sowie eine verlängerte Sperrzeit und Werbebeschränkungen für Spielhallen, deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht von den Klägerinnen bestritten wird. Das rheinland-pfälzische Verfahren betrifft die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen einer nahe gelegenen Jugendfreizeiteinrichtung.


Sämtliche Klagen waren in den beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Revisionen der Klägerinnen blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Länder auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sämtliche Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs regeln dürfen. Bezüglich der Spielgeräte ist dem Bund im Rahmen des Kompetenztitels „Recht der Wirtschaft“ die Befugnis zur Regelung der für die Handelbarkeit relevanten produktbezogenen Anforderungen verblieben. Für diese Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde das „Recht der Spielhallen“ als ein überwiegend auf regionale Sachverhalte bezogener Bereich identifiziert, der deshalb von den Ländern ohne Beeinträchtigung der Wirtschaftseinheit des  Bundesgebiets eigenständig gestaltet werden kann. Der Wortlaut, die Systematik sowie Sinn und Zweck des Kompetenztitels bestätigen diese entstehungsgeschichtliche Auslegung. Sämtliche der in den anhängigen Verfahren angegriffenen Spielhallenregelungen lassen sich danach dem „Recht der Spielhallen“ als ausschließliche Gesetzgebungsmaterie der Länder zuordnen. Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sind nicht Teil des „Bodenrechts“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, da sie nicht auf einen Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen am Grund und Boden ausgerichtet sind. Die Abstandsgebote zu Einrichtungen für Minderjährige unterfallen nicht der „öffentlichen Fürsorge“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, sondern regeln den Schutz von Minderjährigen im Zusammenhang mit den auf die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten landesrechtlichen Regelungen zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen.


Die angegriffenen Spielhallenregelungen sind mit der Berufsfreiheit der klagenden Spielhallenbetreiber vereinbar. Sie schränken nicht die Berufswahl, sondern nur die Berufsausübung ein, da nach den tatrichterlichen Feststellungen innerhalb des Regelungsbereichs des Spielhallengesetzes im Rahmen des baurechtlich Zulässigen auf andere Standorte ausgewichen werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb einer Spielhalle auch unter den neuen rechtlichen Anforderungen nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen wären selbst die für Berufszugangsregelungen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe eingehalten. Sämtliche streitgegenständlichen Regelungen dienen dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewerblich zugelassenen Automaten spielen und daher ein erhebliches Suchtpotenzial besteht.


Auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des dem Landesgesetzgeber eingeräumten Spielraums bei der Einschätzung der Suchtgefährdung sowie der Eignung und Erforderlichkeit suchtbekämpfender Maßnahmen ist auch von der Verhältnismäßigkeit aller angegriffenen Regelungen auszugehen. Das Gebot eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen und das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort verringern die Spielanreize und damit das Suchtpotenzial durch Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen sowie Spielgeräten. Das insoweit im Mindestabstandsumsetzungsgesetz von Berlin vorgesehene Auswahl- („Sonder“-)verfahren zwischen Bestandsspielhallen begegnet in dem - hier allein zur Prüfung gestellten - Fall eines Verbunds mehrerer Spielhallen eines Betreibers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es orientiert sich zunächst an den gesetzlich vorgegebenen qualitativen Kriterien, ermittelt grundrechtsschonend die maximale Zahl verbleibender Standorte von Bestandsspielhallen und sieht einen Losentscheid erst zwischen den hiernach auf gleicher Stufe stehenden Bestandsstandorten vor. Der Mindestabstand zu Einrichtungen für Minderjährige schützt die Kinder und Jugendlichen im Interesse der Suchtprävention vor einer Gewöhnung an Spielhallen als Teil ihres täglichen Lebensumfeldes um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Soweit eine Gefährdung von Minderjährigen wegen der räumlichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht besteht, sehen die Landesgesetze von Berlin und Rheinland-Pfalz Ausnahmemöglichkeiten vor. Die verschiedenen Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in den Spielhallen und deren Betrieb dienen ebenfalls der Rückführung von Spielanreizen zur Bekämpfung der Spielsucht.


Die Eignung der angegriffenen Regelungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch in Gaststätten Spielautomaten aufgestellt werden dürfen (in Berlin bis zu drei, ab November 2019 zwei). Gegen entsprechende Ausweichbewegungen der Spieler spricht das unterschiedliche Gepräge von Spielhallen und Gaststätten, da bei Letzteren die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht und regelmäßig eine Sozialkontrolle durch Nichtspieler stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zu Recht angenommen, dass die Eignung auch nicht deshalb entfällt, weil illegale Formen des Spiels an Spielautomaten in der Scheingastronomie selbst dann nicht vollständig unterbunden werden können, wenn - wie hier - kein im Spielhallenrecht angelegtes Vollzugsdefizit vorliegt. Die Zumutbarkeit der Regelungen kann nicht mit dem Einwand verneint werden, dass es an einem konsequenten Vorgehen des Gesetzgebers gegen die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufene Spielsucht in Gaststätten und Spielbanken fehle. Das verfassungsrechtliche Konsistenzgebot wurde für das staatliche Wettmonopol entwickelt und ist nicht ohne weiteres auf nicht monopolisierte Bereiche wie das Spielhallenrecht übertragbar. Unabhängig davon unterscheiden sich die verschiedenen Regelungsbereiche nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg deutlich. Von Spielautomaten in Gaststätten geht wegen des unterschiedlichen Gepräges kein vergleichbar intensiver Spielanreiz aus wie von Spielhallen. Spielbanken sind im täglichen Lebensumfeld nicht annähernd gleich zugänglich wie Spielhallen; außerdem unterliegen die Spieler dort intensiveren Zugangs- und Verhaltenskontrollen. Angesichts dieser Unterschiede sind die Einschränkungen für Spielhallen auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.


Soweit die Klägerinnen sich auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums berufen können, wird dieses durch die angegriffenen Regelungen als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgestaltet. Die Alterlaubnisse, die nach § 33i Gewerbeordnung erteilt wurden und in Berlin spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidungen im sog. Sonderverfahren erlöschen, genießen als solche keinen eigentumsrechtlichen Schutz. Einzelfällen unzumutbarer Grundrechtsbeeinträchtigungen tragen Härtefallregelungen Rechnung. Solche Beeinträchtigungen wurden hier nicht festgestellt.


Die Anwendbarkeit der angegriffenen Spielhallenregelungen wird auch nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen. Das Spielhallengesetz Berlin war nicht nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG an die EU-Kommission zu notifizieren, da es keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie enthält. Es schließt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen nicht aus und verringert damit nicht ihre „Nutzungskanäle“. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot steht der Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Regelungen nicht entgegen, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen keine der Klägerinnen selbst in ihrer Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit verletzt ist. Im Übrigen steht das Kohärenzgebot, selbst wenn es im Glücksspielrecht außerhalb des Monopolbereiches zu beachten wäre, lediglich „scheinheiligen“ Regelungen mit einem tatsächlich nicht auf Suchtbekämpfung gerichtetem Ziel sowie solchen Regelungen entgegen, die wegen einer gegenläufigen Glücksspielpolitik in Bereichen mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial keine Wirksamkeit entfalten können. Das ist hier nicht zu erkennen.


BVerwG 8 C 6.15 - Urteil vom 16. Dezember 2016

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 5.13 - Urteil vom 11. Juni 2015 -

VG Berlin, 4 K 336.12 - Urteil vom 01. März 2013 -

BVerwG 8 C 7.15 - Urteil vom 16. Dezember 2016

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 13.13 - Urteil vom 11. Juni 2015 -

VG Berlin, 4 K 24.13 - Urteil vom 12. April 2013 -

BVerwG 8 C 8.15 - Urteil vom 16. Dezember 2016

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 23.14 - Urteil vom 11. Juni 2015 -

VG Berlin, 4 K 357.12 - Urteil vom 29. November 2013 -

BVerwG 8 C 4.16 - Urteil vom 16. Dezember 2016

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, 6 A 10788/14 - Urteil vom 10. März 2015 -

VG Neustadt/Weinstraße, 5 K 782/13.NW - Urteil vom 20. Mai 2014 -

BVerwG 8 C 5.16 - Urteil vom 16. Dezember 2016

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 19.13 - Beschluss vom 12. Januar 2016 -

VG Berlin, 4 K 26.13 - Beschluss vom 05. Juli 2013 -

BVerwG 8 C 8.16 - Urteil vom 16. Dezember 2016

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 41.14 - Urteil vom 10. März 2016 -

VG Berlin, 4 K 344.12 - Urteil vom 15. Februar 2013 -


Beschluss vom 12.04.2013 -
BVerwG 1 B 5.13ECLI:DE:BVerwG:2013:120413B1B5.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013 - 1 B 5.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:120413B1B5.13.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 5.13

  • VG Stuttgart - 08.09.2011 - AZ: VG 12 K 5080/10
  • VGH Baden-Württemberg - 05.12.2012 - AZ: VGH 11 S 66/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2 Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

3 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei anerkannten Flüchtlingen bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

4 Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an. Der Senat bemerkt allerdings zu der Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass die Beschwerde insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dem Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Argumentation des Beklagten, dass die Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, nicht eingegangen, steht schon entgegen, dass das Gericht nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde in den Urteilsgründen darauf eingegangen ist und sich in der Sache auch mit der Argumentation des Beklagten auseinander gesetzt hat (UA S. 13). Weiter ist nicht ersichtlich, wieso die Nichtzulassung für den Beklagten überraschend gewesen sein soll, wenn das Berufungsgericht bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 12. Januar 2012 ausgeführt hat, der Erfolg des Rechtsmittels sei im Hinblick auf die Auslegung des § 11 AufenthG „ebenso wahrscheinlich wie sein Misserfolg“. Schließlich zeigt der Beklagte nicht auf, warum die auf Sinn und Zweck sowie auf Unionsrecht abstellende Rechtsauslegung des Berufungsgerichts eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfordert hätte. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Verfahrensmangel darzulegen.

5 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.