Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 1 B 205.03ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B1B205.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 - 1 B 205.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B1B205.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 205.03

  • Hamburgisches OVG - 25.04.2003 - AZ: OVG 1 Bf 362/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r
und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Beschwerde rügt ohne Erfolg eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe der Klägerin einen "Widerspruch" bei der Schilderung ihrer Flucht aus dem Krankenhaus nicht vorgehalten (Beschwerdebegründung S. 1), berücksichtigt sie nicht, dass das Berufungsgericht hierauf nicht entscheidungserheblich abgestellt hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass dieser Widerspruch durch Verständigungsprobleme erklärbar sein mag (UA S. 12).
Auch aus den weiteren Darlegungen der Beschwerde folgt keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs kann deshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ausnahmsweise deutlich ergibt, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Dies gilt zunächst für das nach Darstellung der Beschwerde - bei der Würdigung der Angaben der Klägerin zum Ort ihrer Verhaftung - nicht berücksichtigte Vorbringen, dass sie u.a. in einem geschlossenen LKW in den Hof des Gefängnisses gebracht worden sei und ihr wegen der Schwangerschaft schlecht geworden sei (Beschwerdebegründung S. 2). Entgegen dieser Darstellung hat das Berufungsgericht im Übrigen ausdrücklich erwähnt, dass die Klägerin nach ihren Angaben in einem geschlossenen LKW in das Gefängnis gebracht wurde (UA S. 12.). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Behandlung von politischen Gefangenen nach in das Verfahren eingeführten Auskünften u.a. des Auswärtigen Amtes willkürlich sei, trifft dies nicht zu (vgl. UA S. 16, 22 zu Auskünften über die Unberechenbarkeit und Willkür staatlicher Maßnahmen in Togo). Das Berufungsgericht hat sich im Übrigen ausführlich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin befasst. Damit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander.
Besondere Umstände, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergibt, zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Vorbringen der Klägerin befasst, sie sei politisch nicht aktiv gewesen und sei u.a. wegen der Aktivitäten ihres ehemaligen Freundes T. in Einzelhaft inhaftiert gewesen (Beschwerdebegründung S. 2). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass in der Regel nur die Verfolgungsmaßnahmen gegen bekannte Politiker und Journalisten in der Öffentlichkeit bekannt würden, zeigt sie nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht damit - namentlich durch Nichtberücksichtigung eines bestimmten Vorbringens der Klägerin - deren rechtliches Gehör verletzt haben soll. Ferner ist die Behauptung, nicht näher bezeichnete Auskünfte bzw. Lageberichte des Auswärtigen Amtes seien nicht berücksichtigt worden, nicht hinreichend substantiiert.
Ebenso wenig zeigt die Beschwerde mit ihrem sonstigen Vorbringen besondere Umstände im oben erwähnten Sinne auf. Entgegen ihrer Darstellung hat das Berufungsgericht das ärztliche Attest des Dr. T. ausdrücklich berücksichtigt, in dem streifenförmige Narben im Bereich des Nackens, der Schulter und des Bauchs sowie eine Traumatisierung attestiert werden (UA S. 22). Ebenso hat es berücksichtigt, dass die Klägerin ihre "Geschichte" sehr bewegt geschildert hat (UA S. 22). Die Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rückkehrgefährdung die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisquellenliste enthaltene Auskunft von amnesty international vom 5. Mai 1999 nicht berücksichtigt hat.
Indem die Beschwerde insoweit und hinsichtlich einer Reihe weiterer Punkte die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts rügt, zeigt sie einen Verfahrensverstoß nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher regelmäßig - und so auch hier - ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (vgl. z.B. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.