Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 1 B 72.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B1B72.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 - 1 B 72.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B1B72.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 72.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.02.2004 - AZ: 4 A 784/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Sache nach auch auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der maßgeblichen Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es braucht nicht jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann im Einzelfall ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Gemessen daran zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht auf. Sie trägt vor, dass für das Berufungsgericht "die Aktivität des Klägers beziehungsweise seine Berufstätigkeit für die ACP" wesentlich gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht habe "bezüglich seiner Aktivitäten eine Auskunft über das Auswärtige Amt geholt". In einer ersten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. August 2003 werde "ausgeführt, dass der Kläger angeblich nie für die ACP tätig gewesen sei, es würden Mutmaßungen ausgestellt in Bezug auf Ausstellung eines Blankoausweises und der Möglichkeit, diesen mit falschen Angaben zu versehen. Außerdem habe der Kläger nicht unter der angegebenen Adresse Rue Mawana 5 gewohnt." Nachdem sich der Kläger hierzu geäußert und weitere Einzelheiten mitgeteilt habe, sei vom Berufungsgericht eine weitere Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt worden. In dieser Auskunft vom 9. Januar 2004 werde nunmehr "plötzlich zugestanden, dass der Kläger tatsächlich bei der ACP beschäftigt" gewesen sei, sein Wohnort sei "allerdings nach wie vor bestritten" worden. Hierzu habe sich der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2004 geäußert. Das Berufungsgericht habe indessen vor seiner abweisenden Entscheidung keine weiteren Informationen eingeholt. Dies sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, "als aufgrund des Schreibens vom 30.01.2004 gegebenenfalls das Auswärtige Amt noch mal hätte gehört werden müssen." Mit diesem Vortrag genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht. So trägt die Beschwerde nicht vor, welche ihrer Angaben im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 oder sonstigen Angaben das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Die Beschwerde verkennt, dass nicht jede Verletzung der Aufklärungspflicht auch einen Gehörsverstoß beinhaltet.
Soweit die Beschwerde darüber hinaus eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) rügen möchte, genügen ihre Ausführungen ebenfalls nicht den § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu entnehmenden Darlegungsanforderungen. So zeigt sie nicht auf, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen und zu welchem Ergebnis eine weitere Aufklärung hätte führen müssen, zumal eine weitere Aufklärung nach Aktenlage eher fern gelegen hat. Denn das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 9. Januar 2004 im Einzelnen ausgeführt, in welchem Umfang es Nachermittlungen vorgenommen hatte und dass mehrere voneinander unabhängige örtliche Auskunftspersonen die Angaben des Klägers in den entscheidenden Punkten nicht bestätigt hatten. Die Beschwerde legt nicht dar, welche weiteren Auskunftspersonen oder Beweismittel noch zur Verfügung gestanden hätten und lässt zudem offen, in welchem Zusammenhang die behauptete fehlende Aufklärung zu der - für den angegriffenen Beschluss insoweit allein maßgeblichen - Frage steht, ob dem Kläger nach einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit aber lässt sich eine Rüge fehlender Aufklärung nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.