Beschluss vom 12.05.2009 -
BVerwG 2 B 4.09ECLI:DE:BVerwG:2009:120509B2B4.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2009 - 2 B 4.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120509B2B4.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 4.09

  • Bayerischer VGH München - 13.10.2008 - AZ: VGH 14 BV 07.3386

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 114,88 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 5. Februar 2009 - BVerwG 2 PKH 2.09 - und ergänzend auf den Beschluss vom 26. März 2009 - BVerwG 2 PKH 2.09 - verwiesen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.