Beschluss vom 12.05.2010 -
BVerwG 9 B 28.10ECLI:DE:BVerwG:2010:120510B9B28.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2010 - 9 B 28.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:120510B9B28.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 28.10

  • OVG Rheinland-Pfalz - 11.11.2009 - AZ: OVG 9 C 10664/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise geltend gemacht bzw. liegen nicht vor.

3 a) Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Flurbereinigungsgericht eine unbillige und offenbare Härte hätte annehmen und nachträglich die Einwände des Klägers gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung hätte zulassen müssen, erschöpft sie sich in einer Kritik an der Rechtsanwendung des Flurbereinigungsgerichts im konkreten Fall, die einen Verfahrensfehler nicht begründen kann.

4 b) Die Beschwerde beanstandet weiter, „dass das erstinstanzliche Gericht sich nicht damit befasst hat, dass der Kläger nachweislich durch die Flurbereinigung einen Flächenverlust von weit mehr als 4 % hat hinnehmen müssen und dass er ebenfalls nachweislich mit Grundstücken von deutlich schlechterer Qualität abgefunden worden ist als die der Grundstücke, die er eingebracht hat“. Dieses Vorbringen kann zwar als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs verstanden werden (§ 138 Nr. 3 VwGO). Es geht jedoch an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Vielmehr hat sich das Flurbereinigungsgericht sowohl mit der Ermittlung des klägerischen Abfindungsanspruches (UA S. 15/16) wie auch mit der Qualität der Abfindungsgrundstücke im Rahmen der Prüfung des § 44 Abs. 4 FlurbG auseinandergesetzt (UA S. 17/18). Im Ergebnis wendet sich die Beschwerde gegen die Tatsachenwürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.

5 c) Die Beschwerde kritisiert, das Flurbereinigungsgericht sei Beweisangeboten des Klägers nicht nachgegangen, und rügt damit der Sache nach einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie legt aber nicht - wie erforderlich - dar, um welche konkreten Beweisangebote es sich handelt, dass bereits im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden sei (ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ist dies nicht geschehen) bzw. warum sich dem Flurbereinigungsgericht von Amts wegen eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen und welche Erkenntnisse die von der Beschwerde vermisste Beweiserhebung, namentlich eine Ortsbesichtigung, erbracht hätte (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328).

6 2. Soweit die Beschwerde - ohne dies einem Revisionszulassungsgrund zuzuordnen - kritisiert, dass Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts nur mit der Revision bzw. einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden können, mithin keine Überprüfung des Urteils des Flurbereinigungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht erfolgt, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert keinen Instanzenzug (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1971 - BVerwG 4 B 53.70 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 5 S. 9 m.w.N.). Im Übrigen macht die Beschwerde in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels geltend, das Flurbereinigungsgesetz verstoße gegen Art. 14 GG indem es die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung als eine selbstständige, gesonderter Anfechtung bedürftige Entscheidung ausgestaltet habe. Insoweit versäumt sie es, ihr Vorbringen auf einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Revisionszulassungsgründe auszurichten und unter diesen zu subsumieren. Sollte die Beschwerde im Zusammenhang damit die Rüge erheben wollen, das Flurbereinigungsgericht habe in Anwendung dieser gesetzlichen Regelung die Einwände des Klägers gegen die Wertermittlung außer Betracht gelassen, führt dies nicht auf einen Gehörsverstoß, da das Gericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt keinen Anlass und keine Handhabe hatte, die Einwände zu berücksichtigen.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.