Beschluss vom 12.06.2003 -
BVerwG 1 B 145.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120603B1B145.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2003 - 1 B 145.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120603B1B145.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 145.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 04.03.2003 - AZ: OVG 4 L 59/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die behaupteten Verfahrensmängel werden nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung zur Frage einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gemäß § 53 Abs. 6 AuslG von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, die "eine wertende Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles" fordere. Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Denn die Beschwerde hat nicht - wie es hierfür erforderlich wäre - einen inhaltlich bestimmten, die Berufungsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benannt, mit dem das Berufungsgericht einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat. Offenbar ist die Beschwerde der Auffassung, dass das Berufungsgericht die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend beachtet habe. Damit kann sie jedoch die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.
Unsubstantiiert ist auch die Rüge der Gehörsverletzung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO). Dies gilt für den von der Beschwerde nicht näher erläuterten Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich bei der Frage einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Kongo auf die Risiken einer Malariaerkrankung beschränkt, während die Klägerin sich im Berufungsverfahren "auf alle gesundheitlichen Risiken" bezogen habe. So legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dar, welches diesbezügliche Vorbringen der Klägerin das Berufungsgericht im Einzelnen unberücksichtigt gelassen haben soll und inwieweit diesem Vorbringen entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt ferner für den Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Einwänden der Klägerin gegen das Gutachten des Bernhard-Nocht-Instituts befasst. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Einwände der Klägerin im Tatbestand seiner Entscheidung ausführlich wiedergegeben (BA S. 4 f.) und ist auch in den Entscheidungsgründen mittelbar auf sie eingegangen, indem es von der Eigenverantwortung des erkrankungsgefährdeten Rückkehrers gesprochen hat (BA S. 7). Unter diesen Umständen fehlen, wie es für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich wäre, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht das fragliche Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Im Übrigen geht die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, inwiefern einer etwa unzureichenden Berücksichtigung entscheidende Bedeutung für den Fall der Klägerin zukommen kann. So hat die Klägerin selbst in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2003, in dem sie ihre Einwände gegen das Gutachten vorgebracht hat, ausdrücklich angenommen, es stehe außer Frage, dass bei adäquater Prophylaxe und Behandlung das Sterberisiko bei einer Erkrankung an Malaria praktisch gleich Null sei.
Soweit die Beschwerde sich für ihre Gehörsrüge schließlich auf eine "unzutreffende" Wiedergabe einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster durch das Berufungsgericht bezieht, so geht sie nicht auf den in dieser Entscheidung angesprochenen und für das Berufungsgericht tragenden Gesichtspunkt ein, dass selbst bei eigener völliger Mittellosigkeit noch eine ausreichende Versorgung mit Malaria-Medikamenten gewährleistet sei, weil insoweit die Tätigkeit von im Kongo tätigen Hilfsorganisationen in Anspruch genommen werden könne (BA S. 7). Deshalb geht schon der Vorwurf der unzutreffenden Wiedergabe fehl, so dass es auf die weiteren Mängel der Darlegung einer Gehörsverletzung nicht ankommt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.