Beschluss vom 12.06.2007 -
BVerwG 9 B 25.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120607B9B25.07.0

Beschluss

BVerwG 9 B 25.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.02.2007 - AZ: OVG 9a D 129/04.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2007 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) stellt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

2 Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO macht die Beschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach geltend. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde formuliert insoweit nicht - wie erforderlich - eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts und legt auch nicht dar, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, sondern beschränkt sich in der Art einer Berufungsbegründung auf eine allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Urteils, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Dass diese Kritik berechtigt wäre, ist im Übrigen nicht erkennbar. Das Erfordernis einer die Sozialpflichtigkeit des Eigentums übersteigenden „erheblichen“ und mithin entschädigungspflichtigen Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkannt und das Vorliegen dieser Voraussetzung im Einzelnen begründet (UA S. 9 f.). Mit dem Unterschied zwischen Autobahn und Bundesstraße im Hinblick auf das Betretensrecht hat sich die Vorinstanz - ebenfalls anders als die Beschwerde meint - auseinandergesetzt (UA S. 8 f.). Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.

3 Soweit die Beschwerde mit ihrem Vortrag, es sei „bedenklich“, wenn das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung darauf stütze, dass der Senat „u.a. mit zwei Jägern“ - d.h. nach Auffassung der Beschwerde: nicht vollständig - fachkundig besetzt gewesen sei, eine Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben will, erfüllt auch dieses Vorbringen nicht die bereits erwähnten Darlegungsanforderungen. Denn die Beschwerde führt weder aus, in Bezug auf welche Umstände sich das Oberverwaltungsgericht eigene Sachkunde nicht hätte zutrauen dürfen, noch legt sie dar, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht deswegen hätte ergreifen müssen und welche - ergebnisrelevanten - Erkenntnisse dabei voraussichtlich zu erwarten gewesen wären. Unabhängig davon ist ein Verfahrensmangel insoweit nicht erkennbar. Die Beschwerde übersieht, dass einem Gericht die erforderliche Sachkunde nicht abgesprochen werden kann, wenn jedenfalls eines seiner - auch ehrenamtlichen - Mitglieder über die nötige Sachkenntnis verfügt (vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 2005 - BVerwG 4 BN 40.05 - NVwZ 2006, 458 <460>; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 86 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dass dies der Fall war, stellt die Beschwerde nicht in Frage.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.