Beschluss vom 12.06.2008 -
BVerwG 1 B 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:120608B1B4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 B 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120608B1B4.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 4.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., beigeordnet.
  2. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wird das Verfahren eingestellt.
  3. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2007 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Dezember 2005 sind wirkungslos.
  4. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 312,20 € festgesetzt.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO, § 114 ZPO. Die Voraussetzungen haben im Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgelegen.
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Vorliegend hat die Beklagte die verfahrensbeendigenden Erledigungserklärungen dadurch herbeigeführt, dass sie der Klägerin mit Bescheid vom 11. April 2008 zugesichert hat, den angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 aufzuheben und dem Antrag der Klägerin auf Erstattung der Fahrtkosten in vollem Umfang stattzugeben und nach Eingang der Erledigungserklärung den Gesamtbetrag unverzüglich zu überweisen. Hiermit hat sie sich aber nicht freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben, sondern - nach ihrem Vortrag - lediglich auf die nach Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007 veränderte Rechtslage reagiert. Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Beklagten hälftig aufzuteilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.