Verfahrensinformation

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Dienstherr bei Beamten, die über längere Zeit dienstunfähig erkrankt sind, eine Aufstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Personalakte führen darf, die Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer derjenigen Ärzte aufweist, die die vom Kläger jeweils vorgelegten und zu dessen Personalakte genommenen ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hatten. Bei den Klägern der beiden Revisionsverfahren besteht die Besonderheit, dass beide im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg bereits im Ruhestand waren - der Kläger des Verfahrens BVerwG 2 C 16.18 wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und die Klägerin des Verfahrens BVerwG 2 C 17.18 wegen des Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte.


Die Klage ist auf die Verurteilung des beklagten Landes Berlin gerichtet, Aufstellungen zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit den Angaben der behandelnden Ärzte und der Fachrichtung aus den Personalakten der Kläger zu entfernen. Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.


Beschluss vom 12.06.2013 -
BVerwG 4 B 24.13ECLI:DE:BVerwG:2013:120613B4B24.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2013 - 4 B 24.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:120613B4B24.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 24.13

  • Bayer. VG Augsburg - 22.04.2009 - AZ: VG Au 4 K 08.458
  • Bayerischer VGH München - 08.03.2013 - AZ: VGH 15 B 10.2922

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2013 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie enthält keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern kritisiert nur das von ihr angefochtene Urteil im Stile einer Berufungsbegründung.

3 Sollte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch ein Verfahrensfehler geltend gemacht worden sein, so fehlt es insofern an jeglicher Darlegung i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs.  3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.