Beschluss vom 12.07.2004 -
BVerwG 8 B 49.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120704B8B49.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2004 - 8 B 49.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120704B8B49.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 49.04

  • VG Cottbus - 25.02.2004 - AZ: VG 1 K 2137/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 221 181,73 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Sie sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass das angegriffene Urteil für den Kläger Existenz vernichtende Bedeutung habe. Das reicht für die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus.
2. Auch die weiter geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr lässt sich ihr nur die Ansicht entnehmen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt. Mit dieser Begründung lässt sich aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13, 14 GKG a.F.