Beschluss vom 12.07.2011 -
BVerwG 8 PKH 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:120711B8PKH5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2011 - 8 PKH 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120711B8PKH5.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 5.11

  • Hessischer VGH - 03.06.2011 - AZ: VGH 6 B 1152/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2011 (Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Das kann auch durch eine „Ausnahmebeschwerde“ nicht umgangen werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2011 am 23. April 2011 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.