Beschluss vom 12.08.2002 -
BVerwG 8 B 65.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120802B8B65.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2002 - 8 B 65.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120802B8B65.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 65.02

  • VG Halle - 06.02.2002 - AZ: VG 1 A 6/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die verstrichene Beschwerdebegründungsfrist hätte gewährt werden können, kann dahinstehen.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz hat die Beschwerde schon nicht ordnungsgemäß begründet. Das Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO verlangt, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet und dargelegt werden muss. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass nach Sichtung und rechtlicher Durchdringung des Streitstoffs die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Weise dargelegt wird, dass aus der Darlegung die notwendigerweise abstrakte Rechtsfrage hervorgeht, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag und fallübergreifendes Gewicht aufweist. Dem ist die Beschwerde nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie sich begründungsmäßig allein mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln und etwaigen "Verfassungsverletzungen" beschäftigt.
Die Beschwerde hat auch keine die Revision eröffnende Divergenz darlegen können, die nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. Den Ausführungen der Beschwerde ist eine derart abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, kann die Beschwerde nicht durchdringen. Wird nämlich die Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 2 VermG (Urteile vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 4, vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 <89> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 39, vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 25.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 7 und vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 4.00 - ZOV 2001, 262) den entscheidungserheblichen Sachverhalt für die Prüfung des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 1 VwGO ermittelt. Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat, nachdem das Gericht bereits verschiedene Zeugen vernommen hatte.
Soweit die Beschwerde die Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht rügt, handelt es sich um eine verfahrensrechtlich nicht zulässige Infragestellung der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Falls sich nämlich eine Beschwerde gegen die Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht wehrt, kann diese aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Die Verletzung derartiger Grundsätze liegt jedoch nicht vor. Vielmehr ist die Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht in sich plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar. Seine Annahme, dass der unbedingt notwendige Sanierungsaufwand im Jahre 1980 einen Gesamtbetrag von 31 900 M erforderte und damit unter der Beleihungsgrenze lag, ist in sich schlüssig begründet und entspricht im Übrigen in den entscheidenden Prämissen dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Diplomingenieurs J. S.
Soweit die Beschwerde auf der letzten Seite der Beschwerdeschrift die Verletzung des Rechts "auf rechtliches Gehör, auf Gleichbehandlung und des Rechts auf Eigentumsgewährleistung" rügt, ist sie schon nicht hinreichend begründet. Die Beschwerde unterzieht sich nicht der Mühe, etwaige Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen die genannten Bestimmungen näher herauszuarbeiten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre sowie Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Hieran fehlt es in der Beschwerdeschrift. Für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bietet die ergangene Entscheidung ebenso wenig einen Anhaltspunkt wie für einen Verstoß gegen das Recht auf Eigentumsgewährleistung. Der abschließende Hinweis der Beschwerdeschrift auf internationale Rechtsgewährleistungen vermag die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.