Beschluss vom 12.08.2003 -
BVerwG 6 PB 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B6PB7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2003 - 6 PB 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B6PB7.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 7.03

  • Hessischer VGH - 24.04.2003 - AZ: VGH 22 TL 2720/01

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen (Land) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P 32.85 - (BVerwGE 79, 101) ab.
In diesem Beschluss hat der Senat aus den Mitbestimmungstatbeständen nach § 87 Abs. 1 Nr. 22 HmbPersVG (Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen) und § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen) jeweils den Grundsatz abgeleitet, dass zu besetzende Stellen dienststellenintern auszuschreiben sind (a.a.O. S. 107). Zugleich hat er indes zu den Grenzen dieser Pflicht Stellung genommen: Sie besteht angesichts der Organisations- und Personalhoheit dann nicht, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlass her darauf angelegt ist, einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Voraussetzung für eine Pflicht zur Ausschreibung ist mithin, dass nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt (a.a.O. S. 109). Dass der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss von den vorbezeichneten Grundsätzen abgewichen ist, ist unter zwei selbständig tragenden Gesichtspunkten zu verneinen.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass drittmittelfinanzierte Stellen wegen der damit verbundenen Besonderheiten (keine direkte Finanzierung über den staatlichen Haushalt, für die Hochschule bindendes Vorschlagsrecht des das Forschungsvorhaben durchführenden Hochschullehrers) vom Grundsatz der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind (S. 11 f. des Beschlussabdrucks). Darin liegt kein Widerspruch zu den Rechtssätzen im zitierten Senatsbeschluss. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf den Normalfall von Stellen, deren Besetzung den staatlichen Haushalt belastet. Obschon der damals entschiedene Fall ebenfalls den Forschungsbereich betraf, hatte der Senat keinen Anlass, den hier in Rede stehenden Sonderfall der Drittmittelfinanzierung mit in den Blick zu nehmen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bezweifelt, ob der vom Senat entwickelte Grundsatz der dienststelleninternen Ausschreibungspflicht wegen des anders strukturierten Mitbestimmungstatbestandes nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 HePersVG (Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibung) auch im Bereich des hessischen Personalvertretungsrechts zum Zuge kommt. Es hat diese Zweifel aber auf sich beruhen lassen, weil es die vom Senat aufgezeigten Grenzen der Ausschreibungspflicht hier mit der Erwägung als gegeben betrachtet hat, die Bindung der Hochschule durch den Vorschlag des Hochschullehrers lasse für eine Auswahl unter mehreren Kandidaten keinen Raum (S. 13 des Beschlussabdrucks). Mit dieser Erwägung hat der Verwaltungsgerichtshof den vom Senat aufgestellten Grundsätzen nicht widersprochen, sondern diese Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall angewandt.