Beschluss vom 12.08.2003 -
BVerwG 7 B 42.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B7B42.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2003 - 7 B 42.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B7B42.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 42.03

  • VG Leipzig - 27.02.2003 - AZ: VG 3 K 2244/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht insofern i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32) ab, als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts allein die investive Veräußerung eines Unternehmens einschließlich eines restitutionsbelasteten Betriebsgrundstücks im Wege des "asset deal" den Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG bewirkt. Im Übrigen weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit bieten, die Voraussetzungen zu konkretisieren, unter denen im Falle der investiven Veräußerung eines Unternehmens für ein bisher betriebsnotwendiges Grundstück der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entfällt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Kläger haben nachvollziehbar und ohne dass die übrigen Beteiligten dem entgegengetreten wären dargelegt, dass der vom Klageantrag erfasste Verkehrswert des betroffenen Grundstücke zu dem nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG maßgeblichen Zeitpunkt weit über eine Million DM betragen hat.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG
7 C 15.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.