Beschluss vom 12.08.2005 -
BVerwG 1 B 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120805B1B8.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 8.05

  • Bayerischer VGH München - 13.10.2004 - AZ: VGH 10 B 04.833

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche Frage wird von der Beschwerde weder formuliert noch lässt sie sich ihren Ausführungen (Nr. 1 bis 3 der Beschwerdebegründung) sinngemäß entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, unter welchen materiellrechtlichen Voraussetzungen allgemein eine - wie hier - spezialpräventiv begründete Ausweisung eines Ausländers, der einen der Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 AuslG erfüllt und - wie hier vom Berufungsgericht unterstellt - besonderen Ausweisungsschutz nach § 47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 AuslG genießt, verfügt werden darf (vgl. zuletzt etwa Urteil des Senats vom 26. Februar 2002 - BVerwG 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55). Inwiefern aus Anlass des Falles des Klägers ein erneuter oder über die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinausgehender allgemeiner rechtlicher Klärungsbedarf bestehen sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im Falle des Klägers im Hinblick auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wegen der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die seine Ausweisung nach den genannten Bestimmungen rechtfertigen, und dass auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles keine Ausnahme von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu machen ist. Dabei hat es nicht nur auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auch auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung abgestellt (UA S. 9 ff., 14 f.). Aufgrund der ihm vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen hat es aber - u.a. unter Berücksichtigung der vom Kläger begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Drogentherapie - eine Wiederholungsgefahr auch für diesen späteren Zeitpunkt bejaht und die Ausweisung des in Deutschland geborenen, volljährigen Klägers auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK angesichts der Umstände des Einzelfalles als rechtmäßig angesehen. Die Rüge der Beschwerde, diese Entscheidung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK, führt nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde damit und mit ihrem weiteren Vorbringen gegen die Bewertung des Einzelfalls durch das Berufungsgericht, die sich einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Entscheidung in einem Revisionsverfahren entzieht. Im Übrigen legt die Beschwerde schon den behaupteten Verstoß gegen die genannten Vorschriften nicht hinreichend dar. Denn sie setzt sich auch nicht ansatzweise mit der differenzierenden und auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zur Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren und aufgewachsen sind, auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).

3 Soweit die Beschwerde schließlich noch eine Abweichung "von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004" und von "der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004" rügt (Nr. 4 der Beschwerdebegründung), genügt dieses Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde macht hierzu lediglich geltend, auch bei dem Kläger als "faktischem Inländer" sei aufgrund seiner Verwurzelung in Deutschland auf die Sachlage der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, obwohl er nicht freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger sei. Damit fehlt es schon - wie für eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erforderlich - an der Benennung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden ebensolchen Rechtssatz aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (BVerwG 1 C 30. und 29.02 - BVerwGE 121, 297 und 315) in Widerspruch stehen soll. Tatsächlich liegt ein derartiger Rechtssatzwiderspruch auch nicht vor, weil sich die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nur auf die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und auf die Anwendung von Gemeinschaftsrecht beziehen, der Kläger als mazedonischer Staatsangehöriger aber nicht zu diesem Personenkreis gehört. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der behaupteten Divergenz in Bezug auf den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt beruht. Denn sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht - wie oben dargestellt - bereits zusätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt, die Ausweisung aber auch unter Berücksichtigung dieser Sachlage für rechtmäßig erachtet hat.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.