Beschluss vom 12.08.2005 -
BVerwG 8 B 45.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120805B8B45.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2005 - 8 B 45.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120805B8B45.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 45.05

  • VG Potsdam - 01.03.2005 - AZ: VG 9 K 4127/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 116 676,81 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Beigeladenen zu 1 und 2 geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Die von den Beigeladenen zu 1 und 2 geltend gemachte Grundsatzrüge ist nicht begründet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden.

3 Die Beschwerde hält die Frage für höchstrichterlich nicht geklärt:

4 "Kommt es für Unredlichkeit eines Erwerbers beim Vorliegen erwerbsbezogener, auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhender Umstände darauf an, ob der Erwerber diese Umstände und ihre sittliche Anstößigkeit kannte oder kennen musste. Ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Buchst. a lt. HS VermG eine allgemeine Tatbestandsvoraussetzung für außerhalb der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG liegender Fälle der Unredlichkeit oder genügt eine objektiv anstößige Handlung oder Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis des Erwerbers von der Anstößigkeit."

5 Diese Frage wird sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass in § 4 Abs. 3 VermG der Gesetzgeber Regelbeispiele für die Unredlichkeit beim Erwerb aufgeführt hat, wobei die in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht abschließend geregelt sind. Allgemein kennzeichnend für die Unredlichkeit und Voraussetzung für deren Annahme ist, dass der Erwerb auf einer sittlich anstößigen, d.h. moralisch verwerflichen Manipulation beruht, an der der Erwerber in vorwerfbarer Weise beteiligt war. Das soziale Unwerturteil, das aufgrund des Gesamtbildes aller Umstände zu fällen ist, kann sich dabei auf den Erwerbsvorgang selbst oder auch die Erwerbshinderungsgründe beziehen. Die für die Annahme der Unredlichkeit in Betracht kommenden Umstände müssen jeweils erwerbsbezogen in dem Sinne sein, dass sie den Erwerbsvorgang selbst betreffen und ihn als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend erscheinen lassen (stRspr des BVerwG: Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 7 C 8.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 15 und Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 10.02 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 19). Der Erwerber muss damit in allen Fällen in vorwerfbarer Weise an der moralisch verwerflichen Manipulation beteiligt sein, die für den Erwerb maßgebend war. Verschiedene Beteiligungsformen, die im bloßen Wissen-Können oder bloßen Wissen oder gar in der Teilnahme an einer Korruption oder im Ausnutzen einer persönlichen Machtstellung oder im Zunutzemachen einer von dritter Seite herbeigeführten Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers liegt, führt das Gesetz selbst auf. Weitere Beteiligungsformen dieser Art hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, die sich einer generellen Betrachtung entziehen.

6 Ohne Erfolg bleiben auch die Verfahrensrügen der Beigeladenen zu 1 und 2.

7 Da die Beigeladenen zu 1 und 2 wirksam auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, scheidet auch eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus, die regelmäßig vorliegt, wenn entgegen § 101 VwGO ohne Einverständnis der Beteiligten von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde (vgl. hierzu Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 8 C 1.02 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 67).

8 Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO ist seitens des Verwaltungsgerichts nicht verletzt worden. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. November 2004 haben alle Verfahrensbeteiligten, darunter auch die Beigeladenen zu 1 und 2, sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, woraufhin der Berichterstatter für den Fall des Scheiterns der beabsichtigten gütlichen Einigung eine Entscheidung für Anfang Januar 2005 ankündigte. Damit haben die Beigeladenen zu 1 und 2 gerade für den Fall, dass ein Vergleich nicht zustande kommen sollte, ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Berichterstatters erklärt. Diese Erklärung ist unanfechtbar und grundsätzlich unwiderruflich.

9 Zwar führt eine wesentliche Änderung der Prozesslage zum Verbrauch einer solchen Verzichtserklärung. Das Verwaltungsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass die letztlich unterbliebene Zustimmung der Beigeladenen zu 1 zum zuvor schriftlich niedergelegten Vergleichsvorschlag nicht als eine solche Änderung angesehen werden kann. Denn gerade für diesen Fall war der Verzicht auf die weitere mündliche Verhandlung gerade abgegeben worden (vgl. hierzu Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 98.04 - Beschlussabdruck S. 3).

10 Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht mehr wirksam ist, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 83.67 - in NJW 1969, 252), kann sich die Beschwerde nicht stützen, da derartige prozessuale Maßnahmen seitens des Tatsachengerichts nicht nach der Erklärung des Verzichts erfolgt sind.

11 Das Einverständnis der Beigeladenen zu 1 und 2 war im Übrigen entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht durch die Verfügung des Berichterstatters, einen weiteren Termin am 17. Dezember 2004 zur Protokollierung anzuberaumen, verbraucht. Vielmehr lässt die protokollierte Ankündigung des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2004 nur den Schluss zu, dass für den Fall des Scheiterns der gütlichen Einigung eine (schriftliche) Entscheidung für Anfang Januar 2005 ergehen sollte. Die Protokollierung des Vergleichs sollte hingegen offenbar in einer mündlichen Verhandlung erfolgen.

12 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, indem es ein angeblich klageabweisendes Begehren der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht beachtet haben soll. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung haben die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt. Das Gericht musste auch nicht auf die Stellung eines Sachantrages durch die Beigeladenen hinwirken. Denn der Beigeladene ist zur Stellung eines Sachantrages nicht verpflichtet. Es obliegt vielmehr seiner eigenen Entscheidung, ob er einen Sachantrag stellt, da dies in aller Regel zur Folge hat, dass er ein Kostenrisiko mit übernimmt (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dieses Kostenrisiko der Beigeladenen einzuschätzen.

13 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es "beiläufig und ohne hinreichende Begründung eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG bejaht" hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310, 312 f.) entschieden, dass die Feststellung der Berechtigteneigenschaft bestandskräftig geworden ist. Mit einer zusätzlichen Begründung "im Übrigen" hat das Verwaltungsgericht dann den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG schon deshalb als erfüllt angesehen, weil allein schon das Aufbaudarlehen den festgestellten Zeitwert eindeutig überstieg und die Inanspruchnahme ersichtlich auf dieser Überschuldungsmaßnahme in Anwendung der diskriminierenden Enteignungspraxis des genannten Ministerratsbeschlusses vom 23. Dezember 1976 erfolgte. Von einer beiläufigen, nicht hinreichenden Begründung seitens des Verwaltungsgerichts kann damit nicht die Rede sein.

14 Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen zulässiger richterlicher Beweiswürdigung überschritten, hat sie auch damit keinen Erfolg. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind dem materiellen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher ein Verfahrensmangel schon nicht bezeichnet werden. Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Beweiswürdigung, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden kann, liegt nicht vor und wird von der Beschwerde im Übrigen auch nicht dargelegt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht konnte von der Unredlichkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 jedenfalls aufgrund deren Unterrichtung über den wahren Sachverhalt durch Übersendung des Gutachtens nebst Anlage unter dem 22. Mai 1984 ausgehen. Denn trotz der Einschätzung im Gutachten vom 18. Juli 1983, dass die Instandsetzung dringend notwendig erscheine, wurden keine Instandsetzungsmaßnahmen, sondern Projektierungskosten und Baumaterialien finanziert, was aber nach der plausiblen Einschätzung des Verwaltungsgerichts allein dem Zweck diente, den Beigeladenen zu 1 und 2 den Bau nach dem Rechtserwerb in eigener Regie zu erleichtern und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Überschuldung der bisherigen Eigentümer schaffen sollte.

15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GVG.