Beschluss vom 12.09.2002 -
BVerwG 1 B 258.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120902B1B258.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 - 1 B 258.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120902B1B258.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 258.02

  • Bayerischer VGH München - 16.05.2002 - AZ: VGH 15 B 99.31237

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Weder zeigt die Beschwerde eine bestimmte Rechtsfrage auf, die in dem angestrebten Revisionsverfahren fallübergreifend geklärt werden könnte, noch legt sie einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Zitierung einer oder mehrerer Entscheidungen) dar, zu dem sich das Berufungsgericht in einen grundsätzlichen Widerspruch gesetzt haben soll. Die Ausführungen wenden sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung insbesondere gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts; damit lässt sich die Revisionszulassung nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.