Beschluss vom 12.09.2006 -
BVerwG 5 B 12.06ECLI:DE:BVerwG:2006:120906B5B12.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 12.06

  • VG Berlin - 02.12.2005 - AZ: VG 31 A 53.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 345,98 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2005 hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (1.), Divergenz (2.) oder eines Verfahrensmangels (3.) zuzulassen.

2 1. Die Beschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der - teils sinngemäß - aufgeworfenen Fragen zuzulassen,
ob eine Kommune als Verkäuferin auch insoweit nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG den Verkaufserlös aus einem nach dem 27. Juli 1990 erfolgten Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden an den Entschädigungsfonds abzuführen hat, als auf den Kaufpreis eine nach Maßgabe eines privatschriftlichen, noch mit dem „Rat der Stadt“ geschlossenen Vorvertrages zu zahlende Anzahlung angerechnet worden ist, die im Juni 1990 auf ein Konto des „Rates der Stadt“ gezahlt worden ist oder dies dann nicht der Fall ist, wenn diese Zahlungen auf ein Konto der Staatsbank der DDR geflossen sind, bzw. ob „die Bundesrepublik Deutschland generell von den heutigen bundesdeutschen Städten und Gemeinden die Abführung von Geldern verlangen kann, die ehemalige Kommunen der DDR in ihrer Funktion als staatliche Organe der DDR auf dem hoheitlichen Gebiet heutiger bundesdeutscher Kommunen entgegengenommen und innerhalb des staatlichen Haushalts der DDR verrechnet haben“ bzw. „ab wann tatsächlich die Kommunen trotz zum Teil anderen Wortlauts der Vorschriften und trotz Überlegungen der Theorie in der Praxis als so selbständig anzusehen waren, dass eingenommene Beträge als tatsächlich in ihren Haushalt geflossen angesehen werden können und wann diese Gelder noch dem Staatshaushalt, jedenfalls nicht dem Haushalt der Kommunen zugerechnet werden müssen“.

3 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen, soweit sie nicht bloß Fragen der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung betreffen und ihrer Art nach fallübergreifender, rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich sind und soweit sie Fragen des revisiblen Rechts betreffen, die Zulassung der Revision deswegen nicht, weil sie sich frei von revisionsgerichtlichem Klärungsbedarf unmittelbar aus dem Gesetz beantworten.

4 1.1 § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG, nach dem an den Entschädigungsfonds Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime abzuführen sind, wenn die Rückübertragung nach § 4 VermG ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist, nennt allerdings den Schuldner der Abführungspflicht nicht ausdrücklich. Aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt sich indes, dass die Abführungspflicht die juristische Person (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) trifft, welcher im Außenverhältnis zu dem Käufer der abzuführende Veräußerungserlös zugestanden hat. Dies steht im Ansatz zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöses verpflichtet, und zwar auch dann, wenn bei einem nach 1994 erfolgten „Komplettierungs-Kauf“ (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts hieran) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Veräußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) erzielt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2).

5 1.2 Dem Vorbringen der Klägerin, sie sei mit der durch das Gesetz über die Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 neu gebildeten Gemeinde, welche den Verkauf vorgenommen hat, rechtlich nicht identisch bzw. nicht deren Rechtsnachfolgerin, weil diese Kommunen nur bis zum 2. Oktober 1990 bestanden hätten und sie selbst - die Klägerin - erst zum 3. Oktober 1990 „die juristische Selbständigkeit von Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland“ erworben habe, fehlt bereits der Bezug zu einer bestimmten Rechtsnorm des revisiblen Bundesrechts.

6 Soweit sich die Klägerin damit gegen die von dem Verwaltungsgericht (durch Bezugnahme auf das Urteil vom 19. August 2005 - VG 31 A 154.04 -) vertretene Rechtsauffassung wendet, dass die Klägerin gemäß Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB als Veräußerin gelte, obgleich in dem Vorvertrag der „Rat der Stadt“ genannt sei, bedarf es nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, dass die hierdurch bewirkte normative Zurechnung der Veräußerung auch bei der Beantwortung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG zu treffenden Entscheidung, wer als Veräußerer Gläubiger des Veräußerungserlöses geworden ist, zu berücksichtigen ist. Dies gilt hier um so mehr, als nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der mit notariellem Vertrag vom 20. November 1996 erfolgten Veräußerung des Grundstücks auf der Grundlage des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Parteien vereinbart haben, dass auf den an die Klägerin zu leistenden Kaufpreis die im Jahre 1990 vereinbarte und geleistete Anzahlung anzurechnen sei, sich die Klägerin mithin diese Anzahlung selbst als teilweise Erfüllung des Kaufpreises zugerechnet hat. Wenn auch unmittelbar aus Wortlaut, Regelungsgehalt sowie Sinn und Zweck des Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nichts zu der von der Klägerin angesprochenen Frage der Identität, Kontinuität und Rechtsnachfolge der vor dem 3. Oktober 1990 bestehenden mit den nach dem 3. Oktober 1990 bestehenden Kommunen folgt, so bekräftigt die Fiktion des Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB zumindest, dass entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, die zudem anders gehandelt hatte, die nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (- Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990, GBl DDR I Nr. 28 S. 255) neu geschaffenen Kommunen zur Verfügung über Grundstücke, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen waren, befugt waren, wenn sie selbst oder Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen waren (s. OLG Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 1996 - 2 U 178/95 -).

7 1.3 Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, „in die Rechtsnachfolge des ‚Staatlichen Organs’ der DDR gesteckt zu werden“, weil diese Rolle eben nur „Städte und Gemeinden der DDR“ gehabt hätten, und ausführt, „wenn auch sicher in anderer Beziehung gibt es hier keine Identität zwischen der Stadt Weimar bis zum 03.10.1990 und der danach“, wird schon nicht erkennbar, aufgrund welcher (revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegenden) Rechtsnorm es zu dieser Differenzierung kommen könnte. Auch mit dem Vorbringen, dass
„alle Darstellungen und Formulierungen, die dieses damalige Handeln auf die heutige Stadt Weimar, deren Rechtsgrundlagen erst vollständig mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Grundgesetz der BRD und nicht in der bis zum 02.10.1990 geltenden Verfassung der DDR liegen, zu projizieren, (...) grundsätzlich falsch (sei), (es) sei denn, spezielle Regelungen des Einigungsvertrages oder Gesetze der BRD haben dazu explizit Festlegungen getroffen“,
werden keine bestimmten, klärungsfähigen Rechtsfragen des revisiblen Rechts gekennzeichnet. Die damit sinngemäß angesprochenen Fragen betreffen der Sache nach am ehesten das Kommunalverfassungsrecht, das als Landesrecht nicht revisibel ist. Dies gilt auch für die Rechtsbehauptung der Klägerin, sie verstoße gegen „die geltende Kommunalordnung heutigen Rechts“, wenn sie „dieser Forderung des Entschfonds unwidersprochen nachkommt“.

8 1.4 Revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf in Bezug auf den rechtlichen Fortbestand der zum 17. Mai 1990 durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (- Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990, GBl DDR I Nr. 28 S. 255) konstituierten Kommunen wird auch durch die - in unterschiedlichen Wendungen aufgestellten - Rechtsbehauptungen der Klägerin zur Nichtidentität nicht erkennbar. Die Klägerin benennt keinen rechtlich fassbaren Anhaltspunkt, nach dem sie tatsächlich nicht mit der Kommune identisch sei, die zum 17. Mai 1990 entstanden ist.

9 Kein Hinweis auf eine wie auch immer geartete Diskontinuität oder Neugründung folgt aus Anl. II Kap. II Sachgeb. B Abschn. I des Einigungsvertrages, der - lediglich mit einer hier nicht erheblichen amtlichen Anmerkung zu § 13 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz - anordnet, dass das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR in Kraft bleibt, das damit durch Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland übernommen wurde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 7 NB 6.93 -).

10 Dem Kommunalverfassungsgesetz selbst lässt sich kein Anhalt entnehmen, dass zum 3. Oktober 1990 ein Um- oder Neugründungsakt erforderlich gewesen oder erfolgt sein könnte, bei dem sich Probleme der Rechtsidentität, Rechts- oder Funktionsnachfolge stellten. Dies lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen § 102 Abs. 2 KommunalverfassungsG entnehmen, der lediglich anordnet, dass bisherige Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften über Aufgaben und Befugnisse der Staatsorgane in den Gemeinden und Landkreisen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind; dieser Regelung geht es ebenso wie § 3 Abs. 2, § 72 Abs. 4 KommunalverfassungsG um die Kontinuität der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (OLG Dresden, Urteil vom 28. Juli 1993 - 6 U 445/93 - NJ 1993, 479). Der von der Klägerin vertretenen These eines Handelns allein als „staatliches Organ“ ist dabei schon deswegen nicht zu folgen, weil in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine Stadt im Bereich der vormaligen DDR als mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete Gebietskörperschaft nicht mit dem früheren Rat der Stadt als einer untergeordneten Staats- und Verwaltungseinheit identisch ist (s. etwa OLG Dresden, Urteil vom 28. Juli 1993 - 6 U 445/93 - NJ 1993, 479; Urteil vom 30. Juli 2003 - 6 U 1/03 -; BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285; Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361; stRspr; BAG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 8 AZR 1041/94 - BAGE 82, 181) und nach § 102 Abs. 1 KommunalverfassungsG die bisherigen örtlichen Räte in der DDR als Staatsorgane untergegangen sind (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - WM 1996, 870; Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 212/94 - DtZ 1996, 138; Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 218/95 - LKV 1997, 303).

11 1.5 Angesichts dieser Rechtslage besteht auch kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zur haushalts- bzw. buchhaltungstechnischen Abwicklung des Veräußerungsvorganges (bzw. - wie hier - der Vorauszahlung), die nach dem 17. Mai 1990 und damit nach rechtlicher „Wiederbegründung“ der Klägerin erfolgt ist. Für die rechtliche Zurechnung des Veräußerungserlöses ist entscheidend, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich selbständig und eben nicht mehr „staatliches Organ der DDR“ gewesen ist; sie setzt nicht voraus, dass technisch oder organisatorisch die rechtlich bestehende Befugnis zur eigenständigen Haushalts- und Finanzwirtschaft (§§ 34 ff. KommunalverfassungsG) zum Zahlungszeitpunkt tatsächlich bereits umgesetzt war. Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2004 (- V ZR 214/03 -, ZOV 2004, 129) ergibt schon deswegen nichts Abweichendes, weil die dort rückabzuwickelnden Kaufpreiszahlungen am 14. März und 3. Mai 1990, mithin vor dem 17. Mai 1990 auf dem Konto des Rates der Stadt eingegangen waren, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Kommune die Einnahmen im Rahmen der Kassenbestände von dem örtlichen Rat übernommen hat.

12 Mangels greifbaren Rechtsgrundes ist auch für die von der Klägerin als erforderlich gesehene Feststellung,
„inwieweit die Geldzahlung des Käufers am 12. Juni 1990, die durch Wirkung des 1994 erschienenen Gesetzes, die 1994 real existierende Kommune belasten soll, die auf dem Hoheitsgebiet des damaligen Zahlungsempfängers liegt, eine Geldleistung im Sinne des 1994 für diese Kommune geltenden Haushalts- und Kommunalrechts ist“,
weder Raum noch besteht hier revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf.

13 1.6 Soweit die Klägerin in Anknüpfung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 214/03 -, ZOV 2004, 129) und Überlegungen zur Rechtslage für den Fall, dass der Kaufvertrag noch nicht erfüllt wäre, geltend macht, dass
„die Forderung zur Auskehr des Erlöses nach dem EntschG (...) keine Forderung eines mit dem Grundstückskaufvertrag verbundenen Gläubigers (ist) und (...) und damit keine schuldrechtliche Verpflichtung ist, die dem Grundstück anhaftet und (...) somit auch keine mit der Vermögenszuordnung zu übernehmende Verbindlichkeit ist“,
ist kein hinreichender Zusammenhang zu dem nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu beurteilenden Sachverhalt und den für dessen Beurteilung erheblichen Rechtsfragen nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG zu erkennen.

14 2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2; s.a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) seien unzutreffend bzw. „verdrehten“ in Bezug auf die Abführung des tatsächlich Erlangten deren Sinn, die Divergenzrüge hätte erheben wollen, genügte das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz i.S. dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Ausgangsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, inwiefern das Ausgangsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es hier.

15 Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele „die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist“ und es sei „jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-)Leistung (...) ein Erlös“, auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, „es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen“ (Seite 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 - VG 31 A 154.04 -; s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 - BVerwG 3 B 136.05 -).

16 3. Auch soweit die Klägerin mit den Angriffen auf die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts, mit Hinweisen auf nicht, unzureichend oder sachlich falsch gewürdigtes Vorbringen und Klarstellungen des durch das Verwaltungsgericht - aus Sicht der Klägerin - nicht zutreffend erfassten Vorbringens einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte geltend machen wollen, genügte die Beschwerde nicht den an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels und der Darlegung, dass er vorliege, zu stellenden Anforderungen. Da es nach der für das Vorliegen eines Verfahrensmangels maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Abführung des Veräußerungserlöses auf das tatsächlich Erlangte und nicht dessen späteren Verbleib ankommt, weisen auch die hierauf bezogenen Ausführungen der Klägerin nicht auf einen Verfahrens-, etwa Aufklärungsmangel oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hin.

17 4. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

18 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin nicht der Ausdeutung ihres im Wortlaut weitergehenden Begehrens entgegengetreten ist, es bestehe Streit nur in Bezug auf die im Jahre 1990 geleistete Anzahlung.