Beschluss vom 12.10.2009 -
BVerwG 10 B 17.09ECLI:DE:BVerwG:2009:121009B10B17.09.0

Beschluss

BVerwG 10 B 17.09

  • VGH Baden-Württemberg - 21.04.2009 - AZ: VGH A 4 S 120/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. April 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - (BVerwGE 109, 1) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich die angeblich divergierenden Entscheidungen auf unterschiedliche Rechtsvorschriften beziehen. Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu den Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 AuslG 1990 ergangen. Dieser Vorschrift entspricht inzwischen die Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Das Berufungsgericht hat im Fall des Klägers dagegen angenommen, dass er die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (früher: § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG 1990) erfüllt.

3 2. Die Grundsatzrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,
„welche Anforderungen bei der Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wegen vormaliger strafrechtlicher Verfehlungen an die Bejahung einer weiterhin bestehenden besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestellt werden müssen, insbesondere ob insoweit eine Gefährdung der Art und Weise vorliegen muss, die Gegenstand der vormaligen strafgerichtlichen Verurteilung war, dies insbesondere dann, wenn bei einer früheren Verurteilung wegen einer erheblichen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Straftat bei dem Asylberechtigten bzw. politischen Flüchtling zwar neuere strafrechtliche Verfehlungen vorliegen, die jedoch nach Art und Gewicht keine vergleichbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie diejenige konstituieren, die in vormaligen strafgerichtlichen Verurteilung ihren Ausdruck fanden.“

4 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG gestützt. Danach liegt ein Ausschlussgrund vor, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Wann dies der Fall ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AuslG 1990). Danach führt die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nur dann zum Ausschluss, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Dies ist der Fall, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht vorliegend bei seiner Prognose, ob in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft droht, zu Recht auch das zwischenzeitliche Verhalten des Klägers einbezogen. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.