Beschluss vom 17.08.2011 -
BVerwG 3 PKH 15.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170811B3PKH15.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 3 PKH 15.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170811B3PKH15.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 15.11

  • Thüringer OVG - 07.04.2011 - AZ: OVG 3 KO 1056/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Dr. Wysk
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 zu bewilligen und Rechtsanwalt Sch. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Daher kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht.

2 Der Klägerin geht es um die Bewilligung einer Zuwendung für die Gründung eines „Sozialkaufhauses“ (Verkauf gebrauchter Bekleidung, Kinderspielzeug, Fahrräder, Kleinmöbel u.a.).

3 Sie beantragte unter dem 10. Mai 2007 bei der Beklagten die Gewährung einer Existenzgründungshilfe nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung und Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen (Existenzgründerrichtlinie)“ vom 10. August 2005. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2006 befristete Geltungsdauer dieser Richtlinie war zuletzt bis zum 30. Juni 2007 verlängert worden. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 ist eine - inhaltlich veränderte - „Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Existenzgründerrichtlinie)“ vom 13. August 2007 (rückwirkend) in Kraft getreten.

4 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2007 mit der Begründung ab, die Förderung nach der Existenzgründerrichtlinie 2005 sei zum 30. Juni 2007 ausgelaufen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2008 zurück, wobei sie ergänzend ausführte, dass die Klägerin die Bewilligungsvoraussetzungen der (neuen) Existenzgründerrichtlinie 2007 nicht erfülle. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin eine Zuwendung in Höhe vom 7 200,00 € zu gewähren; Ziffer 9 Abs. 1 der Existenzgründerrichtlinie 2005, wonach sich die Geltungsdauer der Richtlinie auf alle Vorhaben erstrecke, deren Bewilligung nach ihrem Inkrafttreten und vor dem 30. Juni 2007 erfolge, sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes dahin auszulegen, dass alle Anträge zu berücksichtigen seien, die - wie der der Klägerin - vor dem 30. Juni 2007 in vollständiger Form bei der Beklagten eingegangen seien; die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf die begehrte Zuwendung nach der Existenzgründerrichtlinie 2005. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift komme es nicht auf die Antragstellung, sondern auf die - hier fehlende - Bewilligung vor dem 30. Juni 2007 an. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Beschwerde der Klägerin.

5 Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.

6 Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinaus klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Dabei muss es sich gemäß § 137 Abs. 1 VwGO um eine Frage aus dem Gebiet des Bundesrechts oder des sonstigen revisiblen Rechts handeln.

7 Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob die Existenzgründerrichtlinie 2005 von der Beklagten „rechtmäßig zur Bescheidung des Antrags der Klägerin zugrundegelegt wurde oder ob die Richtlinie auslegungsbedürftig ist und tatsächlich sämtliche bis zum 30.06.2007 vollständig bei der Beklagten eingegangenen Anträge auch gegebenenfalls positiv zu entscheiden sind“. Diese Fragestellung rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil Verwaltungsvorschriften - wie die Existenzgründerrichtlinien 2005 und 2007 - keine revisiblen Rechtsnormen sind. Sie binden die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und zwar in dem Sinne, in dem sie - jedenfalls mit Billigung oder Duldung ihres Urhebers - tatsächlich angewandt werden; von rechtlicher Bedeutung ist mithin allein die Vergabepraxis (stRspr, vgl. Beschluss vom 18. August 1992 - BVerwG 3 B 76.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 310).

8 Die Zulassung der Revision kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn man den Kern der Fragestellung auf die bundes(verfassungs)rechtliche Norm des Art. 3 Abs. 1 GG bezieht. Es bedarf keiner Klärung - und wird von der Klägerin auch nicht bezweifelt -, dass Art. 3 Abs. 1 GG jedem Subventionsbewerber einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der - durch die jeweilige Förderrichtlinie gelenkten - Vergabepraxis einräumt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <223> und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 - BVerwGE 126, 33 <51>) ist ferner geklärt, dass ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit aufgehoben oder geändert werden kann, wie dies vorliegend durch den Übergang von der Existenzgründerrichtlinie 2005 zu der - an teilweise veränderte Bewilligungsvoraussetzungen anknüpfenden - Existenzgründerrichtlinie 2007 geschehen ist. Auch bei der Festlegung eines Stichtags der Änderung steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum zu (Urteil vom 11. Mai 2006 a.a.O. S. 53). Von Änderungen der Vorschriftenlage unberührt bleiben bereits ausgesprochene Bewilligungen oder entsprechende Zusicherungen (im Sinne des § 38 VwVfG), durch die sich der Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der jeweiligen Subventionspraxis zu einem durch den Bescheid im Einzelnen bestimmten Anspruch auf die begehrte Zuwendung konkretisiert hat (vgl. dazu auch Urteil vom 11. Mai 2006 a.a.O. S. 37 ff.).

9 Soweit die Klägerin letztlich festgestellt wissen will, dass - entgegen der Verwaltungspraxis der Beklagten - die bis zum 30. Juni 2007 bei ihr eingegangenen, aber noch nicht mit einem Bewilligungsbescheid abgeschlossenen Anträge noch nach der Existenzgründerrichtlinie 2005 hätten beurteilt werden müssen, führt dies zu keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Nach den dargelegten Grundsätzen entspricht es gerade dem Gebot der Gleichbehandlung, wenn sich die Verwaltungspraxis an den jeweils aktuell geltenden Förderrichtlinien orientiert. Die Beantwortung der Frage, ob es Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise gebieten kann, hiervon abweichend auf früher geltende Förderrichtlinien zurückzugreifen, um eine willkürliche oder sonst unsachliche Benachteiligung bestimmter, zum Stichtag der Änderung bereits anhängiger, aber noch nicht beschiedener Anträge zu vermeiden, ist hingegen durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geprägt. Sie rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision. Unabhängig davon ist anzumerken, dass nichts auf eine willkürliche oder unsachliche Benachteiligung der Klägerin hindeutet, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst am Freitag, dem 29. Juni 2007, also dem letzten Werktag vor dem Stichtag, ihre Antragsunterlagen vervollständigt hatte.

Beschluss vom 12.10.2011 -
BVerwG 3 B 75.11ECLI:DE:BVerwG:2011:121011B3B75.11.0

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    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2011 - 3 B 75.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:121011B3B75.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 75.11

  • Thüringer OVG - 07.04.2011 - AZ: OVG 3 KO 1056/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 200 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.