Beschluss vom 12.11.2002 -
BVerwG 9 B 57.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121102B9B57.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 - 9 B 57.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121102B9B57.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 57.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 24.04.2002 - AZ: OVG 1 L 401/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. April 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen werden zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
In dem angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, welche Kostentragung § 11 EKrG für ein Kreuzungsbauwerk trifft, das in einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung vorgesehen ist, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung eine straßenrechtliche Plangenehmigung bereits ins Werk gesetzt ist, ohne die Eisenbahntrasse zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 8.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.