Beschluss vom 12.11.2003 -
BVerwG 1 B 259.03ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1B259.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 - 1 B 259.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1B259.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 259.03

  • Bayerischer VGH München - 11.08.2003 - AZ: VGH 25 B 03.30595

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, welche besonderen Voraussetzungen und Umstände vorliegen müssen, die eine "besondere Konstellation" eines Rückkehrers nach Togo insoweit begründen, dass Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 AuslG vorliegen. Sie meint, die Unterscheidung zwischen einem Rückkehrer nach Togo und einem exilpolitisch aktiven Rückkehrer nach Togo müsse vom Gericht klarer festgelegt werden. Damit und mit ihren weiteren Ausführungen zielt die Beschwerde nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage, sondern auf Tatsachenfragen. Der Sache nach wendet sie sich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatrichterliche Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist aber nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten und einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.