Beschluss vom 12.11.2003 -
BVerwG 2 B 51.03ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B2B51.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 - 2 B 51.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B2B51.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 51.03

  • OVG des Saarlandes - 15.07.2003 - AZ: OVG 1 R 2/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Juli 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren kann zu einer Klärung des Verhältnisses zwischen nationalem und gemeinschaftsrechtlichem Versorgungsrecht beitragen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 49.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.