Beschluss vom 12.11.2012 -
BVerwG 4 KSt 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:121112B4KSt2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 4 KSt 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:121112B4KSt2.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 KSt 2.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2012 (BVerwG 4 B 47.12 ) und die Erinnerung werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Rechtsmittel sind unzulässig.

2 Soweit sich der Kläger dagegen wehrt, dass ihm der Senat im Beschluss vom 26. September 2012 die Kosten des Verfahrens auferlegt und nicht angenommen hat, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben sind, scheitert seine Beschwerde schon daran, dass der Beschluss mit diesem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Als Rechtsmittel nach § 66 Abs. 2 GKG geht die Beschwerde ins Leere, weil sie nicht gegen eine vorinstanzliche Entscheidung über eine Erinnerung gerichtet ist. Die Erinnerung nach § 66 Abs. 8 GKG (richtig: § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht Kosten bislang nicht angesetzt hat.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.