Beschluss vom 12.12.2002 -
BVerwG 1 B 442.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B1B442.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2002 - 1 B 442.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B1B442.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 442.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 08.08.2002 - AZ: OVG 1 L 87/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. August 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 ) und führt dazu aus, die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung "geforderte Einholung eines Gutachtens eines Ernährungswissenschaftlers oder eines entsprechend ausgewie-
senen Mediziners" sei bisher nicht erfolgt. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht hinreichend dargelegt.
Für eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Es kann offen bleiben, wie die Bezugnahme der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bewerten wäre, falls die tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten in dem damaligen Verfahren mit denen im Falle des Klägers vergleichbar wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar geht es auch im Verfahren des Klägers um die allgemeinen Verhältnisse in den nordirakischen Flüchtlingslagern. Die Beschwerde verkennt aber, dass zwischen den beiden maßgeblichen Entscheidungen des Berufungsgerichts etwa neun Monate liegen und das Berufungsgericht in seiner hier angefochtenen späteren Entscheidung eine Reihe neuer Erkenntnismittel herangezogen und gewürdigt hat, die in dem früheren Verfahren noch nicht vorlagen. Die Beschwerde hätte daher im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht vorliegend eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.