Beschluss vom 12.12.2011 -
BVerwG 6 KSt 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B6KSt4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2011 - 6 KSt 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B6KSt4.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 4.11

  • Bayer. VG Würzburg - 07.06.2011 - AZ: VG W 1 K 10.1005

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit der Rückforderung gezahlter Gerichtskosten verbundene Beschwerde des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. September 2011 zu werten. Die Erinnerung bleibt erfolglos.

2 Der Kostenansatz ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. August 2011 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Juni 2011 zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.