Beschluss vom 13.02.2014 -
BVerwG 20 F 11.13ECLI:DE:BVerwG:2014:130214B20F11.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2014 - 20 F 11.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:130214B20F11.13.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 11.13

  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.05.2013 - AZ: OVG 95 A 3.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 13. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2013 geändert.
  2. Der Antrag der Kläger wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Fünftel.

Gründe

I

1 Die Beigeladene erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie hat mit der Justizvollzugsanstalt Tegel des beklagten Landes Berlin einen Vertrag geschlossen. Dessen Gegenstand ist die Gewährung von Telekommunikationsdienstleistungen mit entsprechenden technischen Anlagen für den Telefonverkehr der Gefangenen. Die Kläger sind Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Tegel.

2 Die Kläger haben im zugehörigen Ausgangsverfahren (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der sie gestützt auf § 3 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Zugang zu den Vertragsunterlagen der Beigeladenen mit der Justizvollzugsanstalt begehren. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Justizvollzugsanstalt eine Einsicht in die Vertragsunterlagen abgelehnt: Sie enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen und seien deshalb nach § 7 IFG einer Einsichtnahme durch die Kläger entzogen. Die Beigeladene hat ihrerseits eine Ablichtung des Vertragswerks vorgelegt. In ihr waren die Passagen geschwärzt, die nach Auffassung der Beigeladenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Beigeladene hat die Schwärzungen näher erläutert. Die Kläger haben daraufhin ihre Klage auf den Zugang zu den Bestimmungen der § 6 Ziffer 1, § 11 Ziffern 2, 4, 5, 7 und 8 des Vertrages sowie zu den Bestimmungen der §§ 3, 6 und 8 Ziffer 7 der hierzu abgeschlossenen Zusatzvereinbarung beschränkt.

3 Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten durch Beweisbeschluss aufgegeben, diese Bestimmungen des Vertragswerks in ungeschwärzter Fassung vorzulegen. Die Senatsverwaltung für Justiz hat daraufhin insoweit eine Sperrerklärung abgegeben. Sie hat unter Hinweis auf die Ausführungen unter anderem der Beigeladenen zur Begründung angegeben, diese Bestimmungen enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen.

4 Auf Antrag der Kläger hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, die Weigerung des Beklagten, die streitigen Bestimmungen des Vertragswerks ungeschwärzt vorzulegen, sei rechtswidrig, weil das geltend gemachte Geheimhaltungserfordernis in der Sperrerklärung nicht hinreichend belegt sei.

5 Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen.

II

6 Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Justiz ist rechtmäßig. Der Antrag der Kläger ist deshalb abzulehnen.

7 Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

8 Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Beschluss vom 28. November 2013 - BVerwG 20 F 11.12 - juris Rn. 7).

9 Zu den nach Art. 12 und Art. 14 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (Beschluss vom 19. Januar 2012 - BVerwG 20 F 3.11 - juris Rn. 8).

10 Die Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Justiz genügt den Anforderungen, die an die Darlegung dieses Weigerungsgrundes zu stellen sind.

11 Bereits die Sperrerklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die in Anspruch genommenen Weigerungsgründe vorliegen. Insoweit muss die oberste Aufsichtsbehörde - hier die Senatsverwaltung für Justiz - die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen. Die Sperrerklärung muss grundsätzlich eine präzisierende Umschreibung der Unterlagen enthalten. Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert, zumal bei umfangreicheren Unterlagen, eine konkrete Zuordnung des Geheimhaltungsgrundes zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschluss vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 11).

12 Entgegen den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts erfüllt die Sperrerklärung der Senatsverwaltung für Justiz diese Anforderungen. Sie beziehen sich auf größere Aktenbestände, in denen Schreiben und Dokumente unterschiedlichsten Inhalts zusammengefasst sind. Die oberste Dienstbehörde hat in einem solchen Fall die Dokumente mit dem für das jeweilige Dokument geltend gemachten Weigerungsgrund präzise zu bezeichnen und kann sich nicht pauschal für den gesamten Aktenbestand auf beispielsweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Grund dafür berufen, die Akten nicht vorzulegen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es ging von vornherein nur noch um bestimmte Klauseln eines einzelnen Vertragswerks.

13 Die Senatsverwaltung für Justiz hat ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen es sich bei diesen Klauseln um geschütztes, weil exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen handeln soll, an dessen Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Die Senatsverwaltung für Justiz konnte in ihrer Sperrerklärung dabei namentlich auf die Schriftsätze der Beigeladenen verweisen, mit denen diese eine teilweise geschwärzte Fassung des Vertragswerks vorgelegt und für die jetzt noch in Rede stehenden geschwärzten Klauseln umschrieben hatte, aus welchem Grund sie diese Klauseln für schützenswerte Geschäftsgeheimnisse hält.

14 Dafür ist es entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht erforderlich, die vertraglichen Regelungen in der Sperrerklärung oder den in Bezug genommenen Schriftsätzen vollständig und aus sich heraus verständlich zu umschreiben. Das Vertragswerk ist dem Fachsenat vorzulegen (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO). Ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe vorliegen, kann der Fachsenat überprüfen, ohne dafür auf eine vollständige Umschreibung der einzelnen vertraglichen Regelungen angewiesen zu sein. Eine soweit wie möglich vollständige und verständliche Umschreibung des Inhalts der vertraglichen Regelungen ist von Bedeutung für das Ausgangsgericht. Es kann möglicherweise bereits an Hand einer solchen Umschreibung ohne Einsicht in den Vertrag selbst beurteilen, ob die in Rede stehenden fachgesetzlichen Weigerungsgründe, etwa nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegen; jedenfalls kann das Ausgangsgericht unter Umständen erst an Hand einer solchen Umschreibung sinnvoll beurteilen, ob die Vorlage eines vollständigen und ungeschwärzten Vertragswerks für seine Entscheidung erforderlich ist (Beschlüsse vom 3. Juli 2012 - BVerwG 20 F 12.11 - juris Rn. 10 f. und vom 8. Mai 2013 - BVerwG 20 F 14.12 - juris Rn. 8 ff.).

15 In der Sperrerklärung war der geltend gemachte Weigerungsgrund hinreichend mit dem Hinweis dargelegt, die geschwärzten Vertragsbestimmungen ließen an Hand der dort geregelten Einzelheiten zum technischen und sonstigen Leistungsumfang sowie zur Abrechnung Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Beigeladenen und deren Preiskalkulation zu. Die Durchsicht des ungeschwärzt vorgelegten Vertragswerks hat ergeben, dass die vorenthaltenen Vertragsbestimmungen Rückschlüsse auf die betriebliche und geschäftliche Ausrichtung der Beigeladenen zulassen und deshalb Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen.

16 Die Wettbewerbsrelevanz dieser Informationen ist nicht deshalb zweifelhaft, weil der ursprüngliche Vertrag durch einen neuen Vertrag ersetzt worden ist. Denn die Informationen beziehen sich nicht auf eine abgeschlossene Geschäftspolitik. Die Beigeladene bietet weiterhin auf die Bedürfnisse einer Justizvollzugsanstalt zugeschnittene Leistungen an und steht insoweit in Wettbewerb mit anderen Anbietern. Das von ihr entwickelte Geschäftsmodell und ihre grundsätzliche Kostenkalkulation gehören nach wie vor zu den Umständen, deren Bekanntwerden die Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu schwächen geeignet ist.

17 Die Sperrerklärung genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn die Ermessensbetätigung ist hier durch den gebotenen Grundrechtsschutz, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Art. 12 und Art. 14 GG unterfallen, rechtlich vorgezeichnet (vgl. Beschluss vom 28. November 2013 a.a.O. Rn. 23).

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.