Beschluss vom 13.03.2003 -
BVerwG 1 DB 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B1DB7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - 1 DB 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B1DB7.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 7.03

In dem Verfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n
beschlossen:

Die Beschwerde des früheren Beamten gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 4. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

I


Dem früheren Beamten wurde zuletzt durch Beschluss des Bundesdisziplinargerichts vom 27. Juni 2001 - BDiG XVI BK 2/01 - ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts für zwölf Monate weiter bewilligt. Den erneuten Bewilligungsantrag vom 28. Februar 2002 hat das Bundesdisziplinargericht dagegen mit der Begründung zurückgewiesen, eine Bedürftigkeit des früheren Beamten habe nicht festgestellt werden können. Er sei der ihm gebotenen Mitwirkungspflicht nicht rückhaltlos nachgekommen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er über anderweitige Einkünfte verfüge, die er bisher verschwiegen habe. Andernfalls hätte er nach Einstellung des bisher gewährten Unterhaltsbeitrags von Ende Januar 2002 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe existieren können und im Übrigen die gerichtlichen Anfragen und Aufforderungen nicht mit erheblichen Verzögerungen, sondern unverzüglich beantwortet.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des früheren Beamten, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Seit seinem Ausscheiden aus dem Dienst sei er weder einer Teilzeitarbeit geschweige denn einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. Seine einzige Einkommensquelle sei der Unterhaltsbeitrag gewesen, darüber hinaus sei er zeitweise von verschiedenen Personen oder Verwandten kurzfristig mit kleineren Beträgen in Form von Darlehen unterstützt worden. Einnahmen aus Vermietung habe er nicht, da sein zweites, von ihm nicht bewohntes Hausgrundstück nicht in einem vermietbaren Zustand sei. Im Übrigen habe er erst dem angefochtenen Beschluss entnommen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Beschluss vom 27. Juni 2001 doch eine Weiterbewilligung von Unterhaltszahlungen möglich ist. Er habe deshalb auf den Nachweis seiner Bemühungen um eine neue Beschäftigung durch Vorlage von Belegen verzichtet. Darüber hinaus beruft er sich auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand.

II


Die nach § 85 Abs. 5 BDG, § 110 Abs. 6 in Verbindung mit § 79 BDO zulässige Beschwerde (zur Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DokBer B 2002, 95 = DÖD 2002, 97 = IÖD 2002, 152) ist nicht begründet.
Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Danach muss der frühere Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und darf ihrer nicht unwürdig sein (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Bereits im Beschluss vom 1. März 2001 - BVerwG 1 DB 3.01 - hat der Senat dem früheren Beamten aufgegeben, für den Fall einer erneuten Antragstellung zur Feststellung seiner Bedürftigkeit und Vermeidung einer Versagung wegen Unwürdigkeit seine wirtschaftlichen Verhältnisse noch näher darzulegen und zu belegen. Dem ist er im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Er hat deshalb die Folgen des fehlenden Nachweises einer etwaigen Bedürftigkeit selbst zu vertreten.
Soweit der frühere Beamte grundsätzlich in Zweifel zieht, dass das Bundesdisziplinargericht berechtigt gewesen sei, die Dienststelle West in K. des BEV im Wege der Amtshilfe mit der Herbeiführung einer weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrauen, ist dies mit Blick auf § 20 Satz 1 BDO nicht begründet. Allerdings ist der dem früheren Beamten vorgelegte Fragenkatalog, wie er bei einem Antrag auf Gewährung von Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz Verwendung findet, sollte er in der vom früheren Beamten zu den Gerichtsakten eingereichten Form tatsächlich vom BEV gefordert worden sein, überzogen. Auch wenn sich der Senat zur Feststellung des notwendigen Unterhaltsbedarfs an den Sozialhilfesätzen orientiert, handelt es sich doch nicht um Sozialhilfe (vgl. zu Letzterem Beschluss vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 1 DB 27.82 - BVerwGE 76, 22). So wäre zum Beispiel die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter des früheren Beamten über ihre Einkommensverhältnisse unzulässig. Bereits im Beschluss vom 1. März 2001 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der frühere Beamte zur Minderung seiner Bedürftigkeit nicht auf die Realisierung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Mutter verwiesen werden kann. Der frühere Beamte hat jedoch während des mit ihm am 30. September 2002 geführten Gesprächs nach dem Bericht der Dienststelle West in K. überhaupt keine detaillierte Stellungnahme abgegeben und abschließend erklärt, dass er nicht wisse, ob sich der mit der Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse verbundene "Aufwand" für ihn lohne; auch wolle er sich nicht "völlig offenbaren". An der Richtigkeit des Berichts vom 30. September 2002 zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass. Die Beschwerde ist der Darstellung des Inhalts dieses Berichts in dem angegriffenen Beschluss auch nicht entgegengetreten.
Soweit sich der frühere Beamte im Hinblick auf den Hinweis des Bundesdisziplinargerichts im Beschluss vom 27. Juni 2001, wonach mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts am 1. Januar 2002 eine Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags nicht mehr möglich sein werde, darauf beruft, er habe keine Belege mehr zum Nachweis seiner Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle vorgelegt, ist dies nachvollziehbar. Er hat auch folgerichtig mit seinem Antrag vom 28. Februar 2002 beim Bundesdisziplinargericht angefragt, wie die Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des BDG sei und ob es gegebenenfalls Übergangsfristen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gebe. Über die sich aus dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2002 ergebende Rechtslage ist zwar die Einleitungsbehörde am 2. April 2002 telefonisch informiert worden, der frühere Beamte jedoch nicht. Spätestens jedoch nachdem von ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juni 2002 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt wurde - ein entsprechendes Schreiben vom 12. März 2002 will der Beamte nicht erhalten haben -, hätte er, wie ihm auch aus früheren Anträgen bekannt war, seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz durch Vorlage von Belegen (Bewerbungsschreiben, Absagen, Anzeigen, Gesprächsnotizen o.ä.) nachweisen müssen. Er hat jedoch nicht einen einzigen Beleg ab diesem Zeitpunkt vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.