Beschluss vom 13.03.2003 -
BVerwG 7 B 159.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B7B159.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - 7 B 159.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B7B159.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 159.02

  • VG Berlin - 05.09.2002 - AZ: VG 29 A 36.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. September 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 72 221 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; in einem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob die Behörde durch § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 VwVfG ermächtigt wird, dem Eigentümer den Ersatz von über die "baren Auslagen" hinausgehenden Aufwendungen des gesetzlichen Vertreters durch Leistungsbescheid aufzugeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 5.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für die Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Revisionskläger müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.