Beschluss vom 13.03.2008 -
BVerwG 9 A 28.07ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B9A28.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 A 28.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B9A28.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 28.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Hiernach entspricht es billigem Ermessen, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Beteiligten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend der Klägerin aufzuerlegen. Der auf die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag wäre aus den Gründen des Beschlusses vom 15. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 43.04 - (Buchholz 406.14 § 4 ROG 1998 Nr. 1 = UPR 2005, 390), mit dem der Senat den Eilantrag der Klägerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat, voraussichtlich ohne Erfolg geblieben; auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Dieser Hauptantrag ist, weil er das am weitesten reichende Klageziel darstellt, gegenüber den Hilfsanträgen mit einem Anteil von zwei Dritteln des gesamten Klagebegehrens zu gewichten. Demgegenüber müssen die Erfolgaussichten des mit dem ersten Hilfsantrag verfolgten Verpflichtungsbegehrens auf Anordnung von Schutzauflagen, die der Klägerin auch in Zukunft die Gewinnung von Bodenschätzen in dem von der geplanten Trasse durchschnittenen Kies- und Kiessandvorkommen ermöglichen sollen, und die Erfolgsaussichten des weiteren Hilfsantrags auf Feststellung von Entschädigungsansprüchen nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2005 erörterten Sach- und Streitstand, zu dem die Beteiligten seit der Unterbrechung des Prozesses durch das Insolvenzverfahren der Klägerin keine Änderungen mitgeteilt haben, als offen bezeichnet werden. Dies lässt es als angemessen erscheinen, den Beteiligten insoweit die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, gemessen an dem nach dem Vorstehenden mit einem Drittel anzusetzenden Gewicht der Hilfsanträge am Gesamtklagebegehren also zu je einem Sechstel. Das führt im Ergebnis zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote.

3 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.