Verfahrensinformation

Ein Grundstückseigentümer beantragt die gerichtliche Feststellung, dass ein inzwischen aufgehobener Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Brücke, die einen Wirtschaftsweg über die nördlich von Magdeburg geplante Autobahn Magdeburg - Schwerin (A 14) führen soll, rechtswidrig gewesen ist. Er wendet sich gegen die dem Brückenbau zugrunde liegende Planung der Autobahntrasse, weil dafür ihm gehörendes Land mit hochwertigen Bodenschätzen in Anspruch genommen werden müsse, die er abbauen und für den Weitertransport verarbeiten wolle. Da das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt an dieser Planung festhalte, habe er ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung.


Beschluss vom 13.03.2008 -
BVerwG 9 A 8.06ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B9A8.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 A 8.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B9A8.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 8.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Danach erscheint es angemessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 15. November 2007 hat der Beklagte dem bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch die Hinweisverfügungen des Berichterstatters aufgezeigten Prozessrisiko Rechnung getragen. Durch eine entsprechende Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zusätzlich klargestellt, dass er den 1. Teilplanfeststellungsbeschluss selbst für rechtswidrig erachtet. Damit hat der Beklagte sich in die Rolle des Unterlegenen begeben, sodass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Kläger an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei an die Wertfestsetzung im Beschluss gleichen Rubrums vom 6. Juli 2006 - BVerwG 9 VR 3.06 - angeknüpft wird.